Muss ich als Beschäftigter nun über Ostern überhaupt nicht arbeiten oder nur dann, wenn ich Urlaub beantragt habe? Der Begriff des Ruhetages wirft derzeit mehr Fragen auf, als er beantwortet.

 

Was ist ein Ruhetag?

In ihrem Beschluss haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten festgelegt, den 1. April (Gründonnerstag) und den 3. April (Ostersamstag) 2021 einmalig als Ruhetag zu definieren. Für die Wirtschaft bedeutet dies, dass die Gastronomie auch im Außenbereich geschlossen bleibt. Außerdem soll der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne am Samstag geöffnet sein.
 
Der Begriff „Ruhetag“ ist gesetzlich nicht definiert. Allenfalls im Arbeitszeitgesetz findet sich eine Bestimmung dahingehend, dass Beschäftigte, die an einem Sonntag gearbeitet haben, in der Woche einen „Ersatzruhetag“ haben müssen. Dieser betrifft aber nur die individuelle Arbeitszeit einzelner Beschäftigter.
 
Geregelt ist dagegen Arbeit an Sonn- und Feiertagen. An gesetzlichen Feiertagen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch dann ihren Lohn, wenn sie nicht arbeiten. Viele Tarifverträge sehen an Sonn- und Feiertagen zusätzlich Vergütung in Gestalt von Zuschlägen vor. Auch die Ladenöffnungsgesetze knüpfen an diese Begrifflichkeiten an.
 
Da die Ministerpräsidentenrunde diesen Begriff offenbar bewusst vermieden hat, handelt es sich bei Ruhetage nicht um Feiertage, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht automatisch davon ausgehen können, dass sie an diesem Tag arbeitsfrei haben.

 

Wer muss arbeiten?

Klar dürfte immerhin sein, dass diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ruhetag arbeiten müssen, die auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ministerpräsidenten hier strengere Regeln anlegen wollten als bei Sonn- und Feiertagen.
 
Dies gilt vor allen Dingen für die Alten- und Krankenpflege, aber auch für Feuerwehr und Rettungsdienst, Taxigewerbe und die Landwirtschaft.
 
Ausdrücklich geregelt ist außerdem, dass der „Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne“ jedenfalls am Ostersamstag geöffnet sein darf, sodass auch die hier Beschäftigten nicht automatisch frei haben. Für Unsicherheit sorgt allerdings die Formulierung „im engen Sinne“. Hier darf man gespannt sein, was die jeweiligen Landesregierungen unter Lebensmittel „im weiten Sinne“ verstehen.

 

Wer darf zu Hause bleiben?

Nicht arbeiten müssen selbst verständlich jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Betrieb aufgrund der Coronamaßnahmen ohnehin geschlossen ist. Dies gilt über die bisherigen Einschränkungen hinaus jedenfalls für die Beschäftigten der Gastronomie, die nach dem Willen der Ministerpräsidenten über die Ostertage komplett geschlossen bleibt.
 
Ebenfalls frei hat derjenige, der entweder Erholungsurlaub genommen hat oder seine Überstunden abbaut. Dies freilich völlig unabhängig von der neuen Beschlusslage. Sollte sich herausstellen, dass die Arbeit auch ohne den Urlaub nicht angefallen wäre, kann man sich diese Tage gegebenenfalls wieder gutschreiben lassen.
 
Wer allerdings nicht wegen Betriebsschließung oder anderweitiger Freistellung arbeitsfrei hat, sollte keinesfalls eigenmächtig dem Betrieb fernbleiben. Da hier noch vieles im Unklaren ist, riskieren Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

 

Und was gilt für alle anderen?

Die Runde der Ministerpräsidenten hat bedauerlicherweise keine Aussage dazu getroffen, wie sich der Ruhetag auf die jeweiligen Beschäftigten auswirkt, sondern beschäftigt sich im Folgenden im Wesentlichen mit der Frage der privaten Kontakte und Ansammlungen sowie der Gottesdienste.
 
Für die Frage, ob eine Arbeitspflicht besteht, ist dies wenig hilfreich. Insbesondere der Slogan #WirBleibenZuHause schließt ja gerade Homeoffice nicht aus. Wäre eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für alle gewollt gewesen, hätte man den Begriff des Feiertages verwenden können. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
 
Beschäftigte werden deswegen abwarten müssen, wie die Entscheidungen in den einzelnen Bundesländern umgesetzt werden. Nach Ansicht des Verfassers ist es durchaus denkbar, dass beispielsweise Bayern den Gründonnerstag zum Feiertag erklärt. In den nord- und ostdeutschen Bundesländern ist dies eher nicht zu erwarten.

Angesichts der unklaren Situation fordert der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann eine gesetzliche Grundlage für die Ruhetage. Diese müsse die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärken und die Lohnfortzahlung sicherstellen.

 
Ergebnis der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021