Finanzgericht bestätigt Kontrollbefugnisse der Zollbehörden. Copyright by Andreas Scholz / Fotolia
Finanzgericht bestätigt Kontrollbefugnisse der Zollbehörden. Copyright by Andreas Scholz / Fotolia

Mit Urteilen vom 16. Januar 2019 hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Klagen zweier polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen. Durch diese Entscheidungen wurden die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden bestätigt. Kontrollen ausländischer Transportunternehmen, die vorübergehend in Deutschland Fahrten durchführen, sind zulässig.
 
 

Mindestlohngesetz ist verpflichtend

Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt  in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen.
 
Unmissverständlich bejaht hat das Berliner FG die umstrittene Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns auch dann gilt, wenn die Tätigkeit in Deutschland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann.
 
Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, so die Richter*innen des FG, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.
 

Revision zugelassen

Gegen die Entscheidungen wurden die Revisionen zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 01/2019: