Karneval wird in diesem Jahr nicht gefeiert. Der ein oder andere hat am Rosenmontag dennoch frei. Copyright by Adobe Stock/Stockhausen
Karneval wird in diesem Jahr nicht gefeiert. Der ein oder andere hat am Rosenmontag dennoch frei. Copyright by Adobe Stock/Stockhausen

Viele Karnevalsjecken mögen es anders sehen. Aber, auch dort wo gefühlt seit Jahrhunderten ausgelassen Karneval gefeiert wird, ist der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag. Auch nicht im Rheinland oder anderen Hochburgen.
Rosenmontag ist kein Feiertag - DGB Rechtsschutz GmbH
 

Rosenmontag ist selbst in Köln kein gesetzlicher Feiertag

Wenn Neumann einen bezahlten freien Tag haben möchte, hilft ihm das Brauchtum also nicht weiter. Für einen Anspruch müsste es andere Regelungen geben.
 
Wenn es eine entsprechende Regelung gäbe, wäre arbeitsfrei. Und zwar unabhängig davon, ob Karneval ausfällt oder nicht.
 

Arbeitsvertrag  - Betriebsvereinbarung  - Tarifvertrag

Da könnte etwas geregelt sein, denkt Neumann. In seinem Arbeitsvertrag steht nichts zu einem arbeitsfreien Rosenmontag. Es soll aber dazu Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geben.
Er fragt beim Betriebsrat nach. Wie häufig ist das Thema jedoch weder im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung geregelt (obwohl dies möglich ist).
 
Neumann hat da noch etwas von betrieblicher Übung gehört, wenn jahrelang das gleiche gilt. Betriebliche Übung  - was ist das denn? - DGB Rechtsschutz GmbH
Das müsste bei ihm im Betrieb doch der Fall sein, oder?
 

Recht aus betrieblicher Übung

Eine Freundin erzählt ihm, dass deren Arbeitgeber in der Vergangenheit auch am Rosenmontag freigegeben hat. Jedoch war die Freistellung immer am schwarzen Brett ausgehängt mit dem Hinweis, dass diese für das laufende Jahr gelte.
 
Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Chef wenigstens drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt eine bestimmte Vergünstigung gewährt und Neumann und seine Kollegen*innen daraus schließen können, er wolle das auch zukünftig so machen. Eine Einschränkung oder einen Freiwilligkeitsvorbehalt gab es hier nicht. Die betriebliche Übung ist also entstanden.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat Neumanns Freundin allerdings Pech. Denn Beschäftigte können danach auf die Übung nur dann vertrauen, wenn sie nicht unter Vorbehalt steht. Da die freien Tage immer nur für das konkrete Jahr zugesagt waren, konnte keine betriebliche Übung entstehen. Und wo fand der Rechtsstreit um karnevalsfrei statt: in Köln natürlich.
 

Gemeinsame Feier in der Firma war Arbeitszeit

Neumanns Chef hat kundgetan, dass ja Karneval ausfiele und es daher kein frei gebe.
 
Üblicherweise wurde an Weiberfastnacht (oder wie es woanders heißt an Fettdonnerstag) ab 11:11 Uhr in der Betriebskantine gefeiert. Wer hinging, musste nicht ausstempeln, konnte also bezahlt feiern. Wer dem Karnevalstreiben nichts abgewinnen konnte, oder woanders feiern wollte, der durfte nach Hause gehen, musste aber ausstempeln.
 
Ähnlich wie beim Betriebsausflug gilt hier: Wer gemeinsam im Kollegenkreis feiert, bekommt diese Feierzeit als Arbeitszeit bezahlt. Da dieses Jahr nicht gefeiert wird, kommt die Regelung nicht zum Tragen. Rosenmontag sieht das anders aus.
 

Rosenmontag nicht nur für Karnevalisten frei

Neumann ist, was Karneval angeht, eine Spaßbremse. Er hat noch nie Rosenmontag gefeiert und den Tag für Baumarktbesuche, Renovierungen genutzt oder einfach um dem bunten Treiben zu entfliehen. Kommt es darauf an?
 
Nein. Es war in der Vergangenheit ohne Bedingung für alle Rosenmontag frei. Keiner musste darlegen, ob er feiert oder wie Neumann dem karnevalistischen Treiben entflieht. Nach Auffassung der Autorin haben daher Neumann und seine Kollegen*innen auch 2021 Anspruch auf den bezahlten arbeitsfreien Rosenmontag.
 

Einschränkung für den öffentlichen Dienst

Schon vor vielen Jahren hat das BAG die Grundsätze bei der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst eingeschränkt. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Arbeitnehmer*innen, die dort arbeiten, können in der Regel nicht darauf vertrauen, dass Leistung, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährt wurden, ihnen auch in der Zukunft zustehen.
 
Explizit für den Rosenmontag hat das BAG dies in einem Fall entschieden. Die Behörde hatte zuvor Jahre bezahlt frei gegeben und dann angekündigt, dies nicht zu tun. Eine Beschäftigte wollte das nicht hinnehmen, hat sogar eine einstweilige Verfügung auf Freistellung für diesen Tag eingeleitet. Sie hatte den Tag auch frei bekommen, jedoch wurde er nicht bezahlt. Im Rechtsstreit um die Bezahlung unterlag sie. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.
Warum? Der Arbeitgeber habe sich für die Angestellten erkennbar gerade nicht zu einer uneingeschränkten Leistung bereit erklärt und verpflichten wollen. Das BAG ging hier sogar vom Gegenteil aus, da die Dienstbefreiung in jedem Jahr ausdrücklich und mit besonderer Regelung für den medizinischen Bereich gewährt wurde. Unter diesen Umständen könne kein Vertrauen der beteiligten Arbeitnehmer*innen darauf entstehen, auf Dauer und uneingeschränkt als besondere Vergünstigung den Rosenmontag frei zu haben.
 

Karneval ist schon mal ausgefallen

Im Jahr 1991 wurden Umzüge wegen des Golfkrieges abgesagt. Dahinter stand die Meinung, dass ausgelassenes Feiern und Krieg nicht zusammenpassen. Die Angst vor terroristischen Anschlägen mag auch eine Rolle gespielt haben.
 
Aus dieser Zeit resultiert auch die zur betrieblichen Übung zitierte BAG-Entscheidung.
Im Umkehrschluss besagt diese aber auch, dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vorliegen und nicht darauf, ob das Motiv für die freien Tage weggefallen ist.
 
Die Erinnerung eines damaligen Prozessvertreters in Aachen reicht weiter, als die elektronischen Register. Auch dort wurde um den freien Rosenmontag 1991 gerichtlich gestritten. Nach Zustellung einer gerichtlichen Eilentscheidung durften die Beschäftigten der Uniklinik - wie vor der Absage des Karnevals geplant - ihren arbeitsfreien bezahlten Rosenmontag in Anspruch nehmen.

Das sagen wir dazu:

Viele Arbeitgeber, die eine betriebliche Übung haben entstehen lassen, bereuen das heute.
Sie können sich davon nur durch eine Vertragsänderung lösen. Dies geschieht gerne, indem Beschäftigten eine Änderung des Arbeitsvertrags als eine Anpassung verkauft wird.

Es gilt wie immer: Die Vereinbarung bzw. den geänderten Arbeitsvertrag genau lesen und im Zweifelsfall beraten lassen. Sonst ist vielleicht nicht nur der freie Rosenmontag futsch.