Wer zahlt Helm und Weste? Copyright by Halfpoint/fotolia.
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Wer die Arbeitskleidung bezahlen muss, hängt davon ab, welchem Zweck sie dient.
 

Gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung

Im Handwerk, im medizinischen Bereich oder bei der Feuerwehr zu arbeiten, kann gefährlich sein. Deshalb schreiben verschiedene Gesetze in vielen Fällen Schutzkleidung vor. Dabei kann es sich beispielsweise um Schutzanzüge. Sicherheitsschuhe. Helme, oder Schutzbrillen handeln.

Die Kosten für solche gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung hat nach dem Arbeitsschutzgesetz allein der Arbeitgeber zu tragen. Er muss auch ihre Reinigung und Wartung bezahlen.
 

Freiwillige Schutzkleidung

Ist Schutzkleidung nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen Arbeitnehmer*innen sie selbstverständlich trotzdem tragen. Das gilt zum Beispiel für den „Blaumann“, der nur dafür da ist, die eigene Kleidung vor Verschmutzung zu schützen. Diese freiwillige Schutzkleidung müssen Arbeitnehmer*innen selbst bezahlen.
 

Einheitliche Berufskleidung

Manche Arbeitgeber legen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter*innen alle dieselbe Kleidung bei der Arbeit tragen. Der Vorteil soll ein einheitliches Erscheinungsbild mit hohem Wiedererkennungswert sein. Arbeitsvertragliche Klauseln die das Tragen einheitlicher Berufskleidung vorschreiben, sind wirksam. Das gilt sowohl für individuell ausgehandelte als auch für Formular-Arbeitsverträge. Es sei denn, die Kleidung, die der Arbeitgeber verlangt, verstößt gegen die guten Sitten.
Ebenfalls zulässig ist es, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag einheitliche Kleidung vorschreibt.
 

Kosten einheitlicher Berufskleidung

In der Regel schaffen Arbeitgeber die einheitliche Berufskleidung zunächst auf ihre Kosten an. Wenn es dabei bleibt, gibt es keine Probleme. Die können aber entstehen, wenn Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter*innen an diesen Kosten zu beteiligen oder ihnen die Kosten sogar ganz zu übertragen. Wann dies zulässig ist, hängt von der Art des Arbeitsvertrages ab.
 

Individuell ausgehandelter Arbeitsvertrag

Individuell können Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen vereinbaren, was sie wollen. Hier ist allein die Sittenwidrigkeit eine vom Gesetz vorgesehene Grenze. Wenn also Arbeitnehmer*innen einen Vertrag unterschreiben, in dem steht, dass sie die einheitliche Berufskleidung ganz oder teilweise bezahlen müssen, ist dies wirksam. Es bleibt ihnen also nichts anders übrig, als die Kleidung entsprechend der Vereinbarung zu bezahlen.
 

Formulararbeitsvertrag

Grundsätzlich gilt für Formulararbeitsverträge dasselbe. Vor allem, wenn Arbeitnehmer*innen die Arbeitskleidung auch privat tragen können, wird der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass er die Kosten nicht oder zumindest nicht allein trägt. Allerdings besteht in Formulararbeitsverträgen die Einschränkung, dass die entsprechende Klausel die Arbeitnehmer*innen nicht unangemessen benachteiligen darf. Das ist etwa der Fall, wenn der finanzielle Aufwand für die Kleidung in einem krassen Missverhältnis zum Verdienst steht. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber nichts vom Arbeitsentgelt für Kleidung einbehalten darf, wenn der Nettolohn so gering ist, dass er unter den Pfändungsschutz fällt.
 

Zahlungspflicht durch Tarifvertrag

Auch Tarifverträge können Regelungen enthalten, die bei einheitlicher Berufskleidung eine (Teil-) Zahlungspflicht für Arbeitnehmer*innen vorsehen. Gilt ein solcher Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis, müssen Arbeitnehmer*innen seine Vorschriften beachten.