Zwangsgeld gegen uneinsichtigen Arbeitgeber verhängt. Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations
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Beklagte verpflichtet sich zur Ausstellung eines Zeugnisses

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien im Gütetermin im März 2019 einen Vergleich.
In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte,
„der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin ist berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“
 

Parteien streiten über das Datum der Zeugnisausstellung

Nach einigem hin und her einigten sich die Parteien auf den Zeugnisinhalt. Streit bestand jedoch weiterhin darüber, unter welchem Datum das Zeugnis auszustellen ist. Die Arbeitgeberin hatte als Datum den Tag genommen, an die sie das Zeugnis tatsächlich erstellt hat. Dies war der 5.9.2019. Anderer Meinung war jedoch die Klägerin. Sie vertrat die Auffassung, dass der Tag richtig sei, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hatte. Dies war der 31.12.2018.  
 

Zwangsgeld gegen Beklagte verhängt

Da zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam, hat das Arbeitsgericht Siegburg auf Antrag der Arbeitnehmerin gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- € verhängt. So sollte die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich, ein Zeugnis zu erteilen, erzwungen werden.    
In seiner Begründung führte das erstinstanzliche Gericht aus, die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftspapier der Beklagten geschrieben und auf den 31.12.2018 datiert wird.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ein.
 

Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum

Das LAG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen hat. Zum einen schaffe dies Rechtssicherheit. Zum anderen beuge sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Parteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Es bestehe daher ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Denn das Datum bezeichne den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist.
 
Hier geht es zum Beschluss des LAG Köln vom 27.3.2020
Für Interessierte BAG vom 9.9.1992 zum Thema „Ausstellungsdatum eines Zeugnisses“

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Siegburg/dem Landesarbeitsgericht Köln stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Bereits 1992 stellte das BAG fest, dass ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren ist, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
Es verwundert schon sehr, dass es immer wieder Arbeitgeber gibt, die meinen Verfahren durch die Instanzen treiben zu müssen, die im Lichte einer seit Jahrzehnten bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung völlig unsinnig erscheinen.

Rechtliche Grundlagen

§ 888 Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.