Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine Weisung herausgegeben. Die Weisung richtet sich an alle Arbeitsämter und regelt die wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, die von den Arbeitgebern erfüllt werden müssen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Kurzarbeit kann auch für die Vergangenheit bis 1. März vereinbart werden, soweit die Zeiträume noch nicht abgerechnet sind.
  • Betriebe, die bereits vorher in Kurzarbeit waren, müssen keine neue Anzeige stellen 
  • Die Arbeitnehmer*innen müssen keinen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr einbringen. Diese   Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Der Erholungsurlaub kann also wie geplant genommen werden. Resturlaub aus dem vorigen Jahr muss aber verwendet werden. Dabei müssen die Wünsche des/der Beschäftigten berücksichtigt werden.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeiter*innen ab dem 1. März 2020 rückwirkend beantragt werden. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds werden die letzten drei Beschäftigungsmonate zugrunde gelegt. Diese Regelung geht auf eine Anregung des DGB zurück, der klare Verhältnisse für Leiharbeitnehmer*innen schaffen wollte.

Verdienst aus Beschäftigung in systemrelevantem Beruf wird nicht angerechnet

Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen, können anrechnungsfrei hinzu verdienen, wenn sie in einem sogenannten systemrelevanten Beruf arbeiten. Dazu gehören Berufe in der Gastronomie, im Pflegebereich, in der Landwirtschaft und im Einzelhandel. Dabei lässt sich darüber streiten, ob die Bundesregierung damit den Beschäftigten oder aber der Wirtschaft einen Gefallen tun wollte. Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit sieht dafür folgendes vor:

  • Minijobs bis 450 Euro sind immer anrechnungsfrei, die Höhe des Zuverdienstes wird in diesem Fall nicht geprüft.
  • Nebeneinkommen über 450 Euro ist unter Umständen ebenfalls anrechnungsfrei und wirkt sich nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Voraussetzung ist, dass der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung und das Restentgelt aus der Hauptbeschäftigung das Einkommen aus der Hauptbeschäftigung nicht übersteigt. Tarifliche Aufstockungsbeträge werden aber mitgerechnet.
  • Wenn das neue Arbeitsverhältnis von Beginn auf 115 Tage beschränkt ist, ist dieses Einkommen auch sozialversicherungsfrei. Die Tätigkeit ist steuerpflichtig, zum Teil gibt es Pauschalierung zum Beispiel in der Landwirtschaft.
  • In nichtsystemrelevanten Berufen wird der Nebenverdienst vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Tätigkeit nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde.

Die Weisung enthält außerdem genauere Hinweise, welche Berufe als systemrelevant einzustufen sind.

Wie werden Arbeitszeitguthaben angerechnet?

Bei Beschäftigten, die ein Gleitzeitkonto haben, ist nur das Arbeitszeitguthaben, das über 10 Prozent der Jahresarbeitszeit liegt, geschützt. Das darüber Hinausgehende muss eingebracht werden. Dazu folgendes Beispiel:

  • Jahresarbeitszeit:                            2.000 Stunden
  • Arbeitszeitkonto:                              250 Stunden
  • 10 % der Jahresarbeitszeit:              200 Stunden
  • Geschütztes Arbeitszeitguthaben:      50 Stunden

Außerdem sind Arbeitszeitguthaben geschützt, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Kurzarbeit unverändert bestanden haben. Unverändert heißt aber nicht, dass keine Schwankungen auftreten dürfen. Der besondere Schutz bezieht sich dann auf den niedrigsten Stand des Guthabens, dass in diesem Jahr erreicht worden ist. 

Wenn also das Arbeitszeitguthaben in diesem Jahr zwischen 100 und 50 Stunden geschwankt hat, sind nur 50 Stunden des Guthabens geschützt; der Rest muss zur Vermeidung von Kurzarbeit mit eingebracht werden.

Arbeitszeitguthaben aus Gleitzeitregelungen und Schichtarbeit

Wenn eine betriebliche Gleitzeitregelung besteht, muss der/die Arbeitnehmer*in nur das Arbeitszeitguthaben einbringen, das über den vereinbarten Gleitzeitrahmen liegt. Aber auch in diesem Fall soll nach der Weisung der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden, ob das dem/ der Arbeitnehmer*in finanziell zugemutet werden kann.

In vielen Fällen bestimmen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den Gleitzeitrahmen. Sollte aber eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit festlegen, dass auch die Arbeitszeitguthaben innerhalb des Gleitzeitrahmen einzubringen sind  - und hierfür kann es gute Gründe geben  - hat solch eine Regelung Vorrang. 

Im Zweifelsfall sollen sich Beschäftigte bei ihrem Betriebsrat erkundigen oder sich durch die DGB Rechtsschutz GmbH beraten lassen.

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Lesen Sie dazu auch:

Rechtliche Grundlagen

§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall - SGB III

§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

§ 421c SGB III Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.