Unbefristete Arbeitsverhältnisse für Bademeister, die nur für die Sommermonate gelten, sind zulässig. Copyrightb by elmar gubisch/Adobe Stock
Unbefristete Arbeitsverhältnisse für Bademeister, die nur für die Sommermonate gelten, sind zulässig. Copyrightb by elmar gubisch/Adobe Stock

Im Rahmen einer Befristungsabrede kamen die Parteien überein, dass der seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigte Kläger, ab 1. April 2006 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer, jeweils für die Freibadsaison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beschäftigt wird.
 
Seitdem wurde er alljährlich in den Monaten April bis Oktober beschäftigt und vergütet.
Beschäftigt wurde der Kläger nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht. Auch war er für die Reinigung und Pflege des Schwimmbads verantwortlich.
 
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 1. April 2006 am 31. Oktober 2016
aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
 

Keine Vielzahl von Arbeitsverträgen-unbefristetes Saisonarbeitsverhältnis

Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen den Klage ab. Auch die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg
 
In seiner Entscheidung kam das BAG zu dem Ergebnis, dass die Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart hätten. Zutreffend sei vielmehr, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Lediglich die Vergütungspflicht, so die Richter*innen des 7. Senats, habe man auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Eine solche Vereinbarung sei wirksam.
 

Keine unangemessen Benachteiligung des Klägers

Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB durch diese Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags vermochte der 7. Senat nicht zu erkennen, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.
 
Hier geht es zu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2019

Rechtliche Grundlagen

§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.