In einem ersten Verfahren hatte sich ein Metallbaumeister erfolgreich gegen seine Versetzung gewehrt, nun sprach ihm das Landesarbeitsgericht Hessen in einem Folgeverfahren Schadensersatz für Fahrtkosten, Tagegeld und Miete zu.
Versetzung 500 Kilometer nach Osten
Der Metallbauer war seit 1997 bei einem Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen beschäftigt, zuletzt als Betriebsleiter. Im November 2014 versetzte die Arbeitgeberin ihn in ihre Niederlassung bei Chemnitz, die fast 500 Kilometer von der bisherigen Arbeitsstätte entfernt liegt.
Der Metallbauer beugte sich der Versetzungsanordnung und trat seinen Dienst bei der neuen Stelle an. Er mietete sich eine Zweitwohnung für circa 315 Euro monatlich. An den Wochenenden pendelte er mit dem eigenen Auto in seine südhessische Heimat.
Gleichzeitig klagte er gegen die Versetzung und bekam vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen schließlich Recht, so dass er ab Oktober 2016 wieder in seinem ursprünglichen betrieb arbeiten konnte. Er klagte nun auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die rechtswidrige Versetzung entstanden sind.
Landesarbeitsgericht spricht Schadensersatz zu
Das LAG hat den Schadensersatzanspruch grundsätzlich anerkannt. Allerdings berechne sich der Schaden nicht nach den Regelungen über Montageeinsätze des Tarifvertrags für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe, da diese nur kurzzeitige Arbeitseinsätze regele.
Das LAG legte vielmehr den Rechtsgedanken der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung zu Grunde. Danach seien Fahrkosten nicht in voller Höhe für Wege vom Wohn- zum Arbeitsort zu erstatten, sondern nur der Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende, ohne Vergütung der Fahrtzeit.
Die Kosten für die gemietete Wohnung seinen hingegen vollständig zu ersetzen. Weiterhin sprach das LAG dem Kläger für den höheren Aufwand aber einen monatlichen Ausgleich in Höhe von 236 Euro zu. Bei der Höhe orientierte sich das Gericht an den Vorschriften für das Trennungstagegeld.
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Das sagen wir dazu:
Das hessische LAG hat einen eher bescheidenen Bezugspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes gewählt. Immerhin bleibt der Kläger auf mehr als der Hälfte seiner Fahrtkosten sitzen. Sicher ist es richtig, dass eine Versetzung keine Montage ist und die Wegezeit deshalb nicht zu vergüten ist.
Andererseits: Ist es dem Kläger, der schon 20 Jahre im Betrieb beschäftigt ist, wirklich zuzumuten, jedes zweite Wochenende 500 Kilometer entfernt von seinem gewohnten sozialen Umfeld zu verbringen? Der Maßstab scheint hier ein sehr harter zu sein.
Der Arbeitgeber hat zudem Glück, dass die Zweitwohnung mit knapp über 300 Euro relativ günstig war, in westdeutschen Ballungszentren wäre dies sicher kein Preis, für den man eine halbwegs adäquate Bleibe findet.
Dennoch: rechnet man allein die Mietkosten und das „Trennungsgeld“ für fast zwei Jahre, ergibt sich ein Schaden von über 12.600 Euro. Hinzu kommen die Fahrtkosten, die bei einer Strecke von 500 Kilometern einfache Strecke selbst dann erheblich sein dürften, wenn sie nur alle zwei Wochen anfallen.
Rechtliche Grundlagen
§ 106 GewO
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Das sagen wir dazu