Wer grob fahrlässig einen Schaden verursacht haftet für den Schaden. Copyright by AdobeStock / PiyawatNandeenoparit
Wer grob fahrlässig einen Schaden verursacht haftet für den Schaden. Copyright by AdobeStock / PiyawatNandeenoparit

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem großen Postdienstleister, als Postzusteller zu einem Stundenlohn von 12 Euro beschäftigt.

Der Beklagte, der eine Sendung zustellen wollte, stellte den VW Transporter der Klägerin auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von ca. 10 % ab. Der Transporter rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Hierbei entstanden Schäden am Achsträger und den Stoßdämpfern. Die Klägerin verlangte von dem Postzusteller Schadensersatz. Nachdem keine außergerichtliche Einigung zustande kam, erhob der Postdienstleister Klage beim Arbeitsgericht.

Unfall wurde grob fahrlässig verursacht

In seiner Entscheidung vom 11. April 2019 kam das Arbeitsgericht Siegburg zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Das Gericht gab der Klage statt. Der Postzusteller wurde verurteilt, Schadensersatz i.H.v. 873,07 Euro an seinen Arbeitgeber zu zahlen
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden haften, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Arbeitsgericht fest, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hatte. Denn er habe das Fahrzeug nicht ausreichend gesichert. Durch das Ziehen der Handbremse und Einlegen des 1. Ganges, so die Richter*innen des Siegburger Arbeitsgerichts, wäre es zu keinem Schadensfall gekommen.
Gegen die Entscheidung legte der Beklagte keine Berufung ein.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 8. November 2019:

Hier geht es zum Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994, AZ: GS 1/89 (A)

Für Interessierte:

Haftung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmerhaftung - Wer zahlt, wenn's scheppert?

Das sagen wir dazu:

Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung - Absichern gegen Schadensersatzforderungen, aber wie?

Nachdem die Rechtsprechung eine Haftungserleichterung zunächst nur bei so genannter „gefahrgeneigter Tätigkeit“ zuließ, gilt seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.09.1994 eine gestaffelte Regelung.

  • Vorsätzliche Schädigung führt zu einer vollständigen Ersatzpflicht wie außerhalb des Arbeitsrechts.
  • Grobe Fahrlässigkeit hat dieselbe Folge.
  • Mittlere Fahrlässigkeit bedingt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich den Schaden teilen. Dabei ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wer welchen Anteil des Schadens tragen muss. Es ist unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis das Einkommen des Arbeitnehmers zum tatsächlichen Schaden steht, wie „gefahrgeneigt“ seine Tätigkeit und wie hoch der Schaden ist und, ob dem Arbeitgeber zuzumuten gewesen wäre, eine Versicherung abzuschließen.
  • Leichte Fahrlässigkeit befreit vollständig von einer Ersatzpflicht.Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer Sorgfaltspflichten missachtet, von denen jeder weiß, dass sie zu beachten sind. („Wie kann man nur!“) Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Arbeitnehmer alkoholisiert Auto fahren oder sorglos mit sehr giftigen Chemikalien umgehen.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn weder ein Fall der groben noch ein Fall der leichten Fahrlässigkeit gegeben ist.

Leichte Fahrlässigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn man etwas tut, das „jedem mal passieren kann“. Beispiele hierfür sind, dass eine Bedienung aus Versehen ein Glas fallen lässt oder dem Fahrgast als Taxifahrer zu viel Wechselgeld herausgibt.

Umfassende Leistungen für nur 21 Euro im Jahr durch die „Gewerkschaftliche Unterstützungskasse“ GUV/Fakulta.

Plötzlich ist es passiert. Einen Moment unaufmerksam und schon ist eine Schaden entstanden. Man wird zur Kasse gebeten. Weil Beschäftigte immer öfter auf dem Geld sitzenbleiben, das ihnen niemand ersetzt, wurde die GUV/Fakulta gegründet. Schon 1910!

Die „Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB Gewerkschaften“ ist keine Versicherung. Sie ist eine Einrichtung der Einzelgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund. Die Mitglieder schützen sich damit gegen Risiken bei beruflicher und dienstlicher Tätigkeit.

Hier geht es zu einem Überblick der GUV-Leistungen:

Unter diesem Link können beispielhaft einige Fälle abgerufen werden, bei denen sich die GUV an der Regulierung der Schäden finanziell beteiligte:


GUV - Mitglied werden kann sich lohnen!