Neues Gesetz stärkt Rechte der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern.
Neues Gesetz stärkt Rechte der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern.

Das Gesetz bezweckt, die Leiharbeit auf ihre ursprüngliche Funktion als Ausgleichsinstrument für Personalengpässe zurückzuführen und Missbrauch zu verhindern.

18 Monate Höchstdauer für Leiharbeit in einem Betrieb

Bislang war lediglich festgelegt, dass Leiharbeiter „vorübergehend“ eingesetzt werden dürfen. Das neue Gesetz sieht jetzt eine konkrete Höchstdauer für die Überlassung von 18 Monaten vor. Danach muss der Entleiher die Leiharbeitnehmer übernehmen, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie aus dem Betrieb abziehen.

Allerdings können sich die Tarifvertragspartner in den jeweiligen Branchen durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger als 18 Monate beschäftigen, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung auf einen solchen Tarifvertrag verweisen.

Außerdem kann der Tarifvertrag selbst Öffnungsklauseln vorsehen, diese dürfen jedoch nur eine Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten vorsehen.

Verbot verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

In der Vergangenheit haben sich besonders clevere Werkvertragsunternehmen vorsichtshalber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verschafft. Wenn ein Gericht die Ausgestaltung als Werkvertrag als missbräuchlich verwarf, konnte man sich immer noch auf die Arbeitnehmerüberlassung berufen.

Diese „Fallschirmlösung“ hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Bundesarbeitsgericht billigt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Der Gesetzgeber untersagt es jetzt.

Bei Fällen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung entsteht künftig ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entliehenen und dem Entleiher. Dies gilt auch, wenn die zulässige Höchstdauer der Überlassung von in der Regel 18 Monaten überschritten wird. Der Arbeitnehmer hat hierzu allerdings ein Widerspruchsrecht.

Nach neun Monaten gleiches Geld wie Stammbelegschaft

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die bessere Umsetzung des "Equal Pay“- Grundsatzes. Zum einen gibt es eine gesetzliche Vermutung, wonach der Leiharbeiter im Zweifelsfall ebenso Anspruch auf das Tarifentgelt hat wie das Mitglied der Stammbelegschaft. Diese Vermutung muss der Arbeitgeber gegebenenfalls widerlegen.

Spätestens nach neun Monaten besteht ein Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Eine Abweichung ist allerdings durch tarifliche Branchenzuschläge möglich. Nach 15 Monaten muss auch hier das Entgelt angeglichen sein.

Außerdem ist jetzt festgelegt, dass Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.

Stärkung der Betriebsräte

Gesetzlich klargestellt wird zudem, dass Leiharbeiter bei den Schwellenwerten der betrieblichen und unternehmerischen Mitbestimmung mitzählen, wie dies die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden hat

Leiharbeitnehmer zählen für Größe des Betriebsrats mit

Beschäftigung als Leiharbeitnehmer zählt mit für das passive Wahlrecht
Die Betriebsräte erhalten durch das Gesetz ein erweitertes Informationsrecht über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgabe von Fremdfirmenpersonal. Außerdem können sie sich die Verträge vorlegen lassen, die der Beschäftigung zu Grunde liegen,

Nicht aufgenommen hat der Gesetzgeber die Forderung nach Einführung echter Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf den Einsatz von Fremdpersonal jenseits der Arbeitnehmerüberlassung.

Gesetzliche Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB 

Mit Änderungen des BGB will der Gesetzgeber zudem die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen erleichtern: Er fasst dazu die in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien in Gesetzesform.

Danach ist Arbeitnehmer, wer seine Tätigkeit weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Dabei kann sich das Weisungsrecht auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit erstrecken.

Außerdem ist Arbeitnehmer, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Mit diesen Kriterien soll der Arbeitnehmer vom Soloselbstständigen abgegrenzt werden.

 

Im Praxistipp: § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Unwirksamkeit

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

§ 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Unwirksamkeit

(1) Unwirksam sind:

1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,

1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,

1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,

2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,

2a. Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,

3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,

4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,

5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,

2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und

3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.