Dienstliche Beurteilung durch Mitbewerberin unzulässig. Copyright by DragonImages /Adobe Stock
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Negative dienstliche  Beurteilung

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2016 bei einer Behörde als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sie sich auf eine Teamleiterstelle. Neben der Klägerin nahmen zwölf Mitarbeiter*innen an dem Bewerbungsverfahren teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, wurde die Klägern mit der Gesamtnote „C“ beurteilt.
Da sich die kommissarische Teamleiterin auch um die Stelle als Teamleiterin bewarb, erhob die Klägerin Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte. Begründet wurde die Klage unter anderem damit, dass ihre Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.

Schwere Verfahrensfehler

Das Siegburger Arbeitsgericht folgte der Begründung der Klägerin und gab der Klage statt.
Die durch die Vorgesetzte der Klägerin erstellte Beurteilung hielt das Gericht für fehlerhaft. Denn die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Als einen schweren Verfahrensfehler wertete das Gericht die Beurteilung der Klägerin durch eine Mitbewerberin.
Der Dienstherr habe die Pflicht, seine Mitarbeiter*innen unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle bewerbe, möchte die Stelle auch haben und nicht, dass seine Mitbewerber*innen den Zuschlag erhalten. Dies schließe eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25. September 2019

Rechtliche Grundlagen

§§ 611, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.