Reduzierung der Arbeitszeit im August. Copyright by safriibrahim/Adobe Stock
Reduzierung der Arbeitszeit im August. Copyright by safriibrahim/Adobe Stock

Der Kläger ist als Ingenieur in einem bayerischen Unternehmen tätig. Er ist Vater eines Schulkindes. Er stellte einen Antrag auf Teilzeitarbeit. Dieser sah vor, das gesamte Jahr Vollzeit zu arbeiten - mit Ausnahme des Monats August, in Bayern Ferienzeit. In dieser Zeit wollte er gar nicht arbeiten.
 

Betriebliche Gründe stehen gegen gewünschte Arbeitszeitreduzierung

Nachdem sein Arbeitgeber den Antrag ablehnte, klagte der Mann. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass betriebliche Gründe gegen die gewünschte Arbeitszeitreduzierung sprechen. Der Arbeitgeber hatte festgelegt, dass Arbeitnehmer zur Ferienzeit maximal 10 bis 15 Tage Urlaub nehmen können. Damit sollte sichergestellt werden, dass der Betrieb normal weiterlaufen kann.
 

Konzept der Chancengleichheit auf Urlaub im August widerspricht gewünschter Arbeitszeitreduzierung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) widerspricht der Teilzeitwunsch des Ingenieurs dem Konzept des Arbeitgebers. Der Teilzeitwunsch würde verhindern, dass die anderen Mitarbeiter die gleichen Chancen auf Urlaub im August hätten. Damit überwogen die betrieblichen Gründe das persönliche Interesse des Klägers. Überdies, so das LAG, habe der Ingenieur eine unzulässige Rechtsübung begangen. Dies ergebe sich daraus, dass er mit seinem Teilzeitbegehren die Urlaubswünsche anderer beeinflusse.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ das LAG nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger am 19.11.2019 Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt, wo die Sache unter dem Aktenzeichen 9 AZN 1317/19 geführt wird.
Es bleibt abzuwarten, ob das BAG die Revision zulässt. Sollte dies der Fall sein, werden wir weiterhin berichten
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27.08.2019, Az. 6 Sa 110/19

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.