Verletzt das Verbot des Tragens von Gelnägeln das Persönlichkeitsrecht? Cobyright by Thomas Kraus / fotolia
Verletzt das Verbot des Tragens von Gelnägeln das Persönlichkeitsrecht? Cobyright by Thomas Kraus / fotolia

 

Verletzung des Persönlichkeitsrechts?


Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt.

Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass sich das angeordnete Entfernen der Gelnägel auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie sich deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich sei.

 

Interessen der Klägerin greifen nicht durch


Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse.

Zurecht, so das Gericht, habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel. Überdies sei die Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln höher. Sie beeinträchtigen den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.


Hier finden Sie das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2019 - Az: 1 Ca 1909/18