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Ein Eilantrag der Heimleiterin scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 24. März 2021.
 

Zahlreiche Infektionen mit schlimmen Folgen

In einer Seniorenresidenz infizierten sich im Dezember 2020
20 Bewohner*innen und 10 Mitarbeiter*innen mit dem Corona-Virus. Bei 7 Bewohner*innen war der Krankheitsverlauf so gravierend, dass sie verstarben.
 

Fehlverhalten der Heimleiterin

Das zuständige Gesundheitsamt besuchte das Heim regelmäßig. Dabei stellte die Behörde fest, dass die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin mehrfach ihre Dienstkleidung nicht trug.
 
Darüber hinaus hatte das Gesundheitsamt verfügt, die Wohnbereiche für an Covid 19 erkrankte und nicht daran erkrankte Menschen strikt zu trennen. Für jeden der beiden Bereiche sollte jeweils ein fester Teil des Pflegepersonals ausschließlich zuständig sein. Dessen ungeachtet wechselte die Heimleiterin während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen hin und her.
 

Reaktion des Landkreises

Wegen des Fehlverhaltens der Heimleiterin untersagte der Landkreis durch eine Ordnungsverfügung dem Heimträger, die Heimleiterin weiterhin zu beschäftigen. Diese Verfügung erklärte der Kreis für sofort vollziehbar.
 

Reaktion der Heimleiterin

Die Heimleiterin wandte sich an das Verwaltungsgericht Minden. Sie wollte erreichen, ihrer Arbeit weiter nachgehen zu können. Dazu klagte sie gegen die Ordnungsverfügung (Hauptsacheverfahren). Außerdem beantragte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Auf diese Weise wollte sie die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung kippen.
 

Zweitinstanzliche Entscheidung erforderlich

Das Verwaltungsgericht traf die Eilentscheidung, die die Heimleiterin beantragt hatte.
Dagegen legte der Landkreis Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein.
 

Vorbildfunktion nicht wahrgenommen

Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass einer Heimleiterin eine besondere Vorbildfunktion für die übrigen Beschäftigten zukomme. Dieser Verpflichtung ihrer leitenden Tätigkeit, Vorbild zu sein, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. Sowohl das Erscheinen in Privatverkleidung als auch der mehrmalige Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie für „nicht Gefahr bringend“ gehalten. Dabei falle gravierend ins Gewicht, mit welcher Beharrlichkeit sich die Heimbewohnerin über die Anordnungen des Gesundheitsamtes hinweggesetzt hat.
 
Zudem falle eine Interessenabwägung  - so das Oberverwaltungsgericht  -zugunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung eines hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Heim ein erneuter Ausbruch von Covid 19 möglich sei. Außerdem habe das Gericht zu berücksichtigen, dass sich derzeit hochansteckende Mutationen des Virus verbreiten würden.
 

Weitere Aussichten

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar. Damit ist das ein Eilverfahren beendet.
Die Heimleiterin hat aber die Möglichkeit, das Hauptsacheverfahren mit der gleichen Zielrichtung weiter zu verfolgen. Ob dies im Hinblick auf die Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes sinnvoll ist, scheint eher unwahrscheinlich.

Hier geht es zum Urteil