Urlaub und Elternzeit lassen sich vereinbaren. Copyright by cromary /Adobe Stock
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Darüber hatte das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall zu entscheiden, der eine Lehrerin betraf.
 

Das Land Berlin gibt in einem Rundschreiben vor, wie Elternzeit zu nehmen ist

Das Land Berlin hat seinen Angestellten in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass sie Elternzeit auch in mehreren Abschnitten nehmen können. Allerdings dürften sie Zeiten nicht aussparen, in denen die Angestellten ohnehin nicht arbeiten müssten. Dazu gehörten bei Lehrern etwa die Schulferien.
 
Eine Lehrerin wollte sich das nicht bieten lassen. Sie beantragte nahezu für das ganze Jahr 2018 Elternzeit-mit Ausnahme für den  Zeitraum vom 5. Juli bis 14. August 2018, in dem in Berlin Schulferien waren.
In dieser Zeit wollte die Klägerin in Urlaub gehen. Sie beantragte daher Urlaub und verlangte Urlaubsvergütung.
 
Diese Urlaubsvergütung hat das Land Berlin-mit Hinweis auf sein Rundschreiben- verweigert. Seiner Ansicht nach hätte die Klägerin auch für diese Zeit Elternzeit beantragen müssen. Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie könne Ferienzeiten nicht von der Elternzeit aussparen. Dies sei im Rundschreiben ausdrücklich geregelt.
 

Arbeitsgericht Berlin: Arbeitnehmer kann Elternzeit frei wählen

Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin mithilfe der DGB Rechtsschutz GmbH Berlin vor Gericht. Und sie hatte Erfolg: das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom März 2019 festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nicht generell vorschreiben kann, in welchen Zeiten sie Elternzeit nehmen können oder nicht. Das Rundschreiben sei ein Eingriff der Rechte der Klägerin, die sich aus dem BEEG ergeben.
 
Das Land Berlin hat zudem die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sich hier einen Vorteil verschaffen wolle, der nicht angemessen sei. In diesem Fall müsse es nämlich Urlaubsentgelt zahlen. Das Arbeitsgericht Berlin teilte diese Auffassung aber nicht. Die Klägerin habe den Urlaub noch nicht verbraucht, somit könne sie auch Urlaub nehmen und dafür eine Vergütung verlangen.
 
Das Ergebnis: das Land Berlin muss für die Zeit vom 5. Juli bis 14. August 2018 Urlaubsvergütung zahlen, weil diese Zeit nicht als Elternzeit zu bewerten ist.

Hier geht es zum Urteil
 
Lesen Sie hierzu auch:
Urlaubsanspruch kann sich in der Elternzeit mindern - DGB Rechtsschutz GmbH

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen