Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel. © Adobe Stock: Stockfotos-MG
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel. © Adobe Stock: Stockfotos-MG

Zum Ende des Monats Februar 2021 schied die Klägerin aus den Diensten der Beklagten aus. Im März 2021 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Arbeitszeugnis, dass mit folgendem Absatz endete:

 

"Frau A. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg". 

Klägerin beantragt bessere Bewertung

Nachdem die Klägerin verlangt hatte, die Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens zu verbessern, erteilte die Beklagte ein geändertes Zeugnis. Auch dieses Zeugnis konnte die Klägerin nicht zufrieden stellen, weshalb sie es beanstandete.

Beklagte ändert Dankes- und Wunschformel des ersten Zeugnisses

Mit Anwaltschreiben sowie Androhung "weitere(r) rechtliche(r) Schritte" verlangte sie weitergehende Korrekturen, schließlich eine dritte, in der  Bewertung verbesserte Version. Diese<s>s</s> enthält als Schlusssatz den vorzitierten Hinweis auf die Gründe des Ausscheidens, jedoch nicht mehr die weiteren Sätze, mit denen die Beklagte ihren Dank, das Bedauern des Ausscheidens und ihre guten Wünsche für die Zukunft ausgedrückt hatte.

Klägerin verweist auf Maßregelungsverbot

Da die Klägerin nicht auf die vollständige ursprüngliche Dankes- Bedauerns- und Wunschformel verzichten wollte begründete sie dieses Begehren wie folgt:

Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Formulierung bestehe, habe sich die Beklagte vorliegend doch selbst gebunden. Aus dem Maßregelungsverbot, das ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingreife, folge, dass die Beklagte nicht befugt sei, die nicht beanstandeten Teile grundlos zu ändern.

Landesarbeitsgericht entscheidet im Sinne der Klägerin

Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgte der Rechtsauffassung der Klägerin und kam zu dem Ergebnis, dass eine unmittelbare Bindungspflicht des Arbeitgebers an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses besteht. Von den in diesem enthaltenen Wissenserklärungen des Arbeitgebers zum Verhalten oder zur Leistung des Arbeitnehmers könne sich der Arbeitgeber nur dann abwenden, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Solcher Umstände aber berühmte sich die Beklagte nicht.

Aus alledem ergibt sich, so das Gericht, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Zeugnisteile grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus abzuändern. Gleiches gelte auch für eine erteilte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.

Keine Auswirkung auf die Anwendung des Maßregelungsverbotes, so die Richter*innen des Berufungsgerichts, hat die Tatsache dass das Arbeitsverhältnis bei Erteilung des (berichtigten) Zeugnisses nicht mehr bestand.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des LAG.

Rechtliche Grundlagen

§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 612a BGB Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.