Corona-App: kommt der "gläserne Mitarbeiter"? Copyright by Adobe Stock / U.J. Alexander
Corona-App: kommt der "gläserne Mitarbeiter"? Copyright by Adobe Stock / U.J. Alexander

Grundsätzlich gilt dass die Installation und Nutzung der App freiwillig ist. Jede/er kann frei entscheiden, ob sie/er die App auf sein Handy installiert und die Warnungen, die von der App generiert werden, weitergibt. Das gilt grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis. Ganz so einfach, wie es auf dem ersten Blick erscheint, ist die Sachlage jedoch nicht.
 

Privates Handy ist tabu

In einem sind sich die Rechtsexperten einig: der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten nicht anweisen, ihr privates Handy zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Das private Smartphone ist Eigentum des/der Arbeitnehmer*in, sodass der Arbeitgeber das Eigentumsrecht und die Privatsphäre seiner Beschäftigten verletzen würde, wenn er etwas Derartiges anordnen sollte.

 
Nach Meinung einiger Rechtsexperten ist es nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten anordnen kann, die Corona-App auf ihren Dienst-Handy zu nutzen. Das ist aber sehr umstritten, da, wie eingangs schon bemerkt, die Installation und Nutzung der Corona-App freiwillig sein soll.
 
Andere Experten vertreten deshalb die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Installation und Nutzung einer Corona-Warn-App auch auf einem Dienst-Handy nicht verlangen kann. Der DGB fordert deshalb eine gesetzliche Regelung, damit klar gestellt ist, dass sich die Freiwilligkeit auch auf Diensthandys erstreckt.
 

Weisungsrecht des Arbeitgebers? Nicht nach Dienstschluss!

Selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts grundsätzlich die Installation auf dem Diensthandy verlangen könnte, müsste er ein berechtigtes Interesse daran haben. Das könnte der Fall sein, wenn der/die Beschäftigte oft Kundenkontakt hat und ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

 
In diesem Fall könnte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass er für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten seines Betriebes verantwortlich ist. In einem sind sich die meisten Experten aber auch einig: nach Dienstschluss muss das Diensthandy nicht genutzt werden.
 
Wenn der Arbeitgeber das anweisen sollte, wäre das ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des/der Beschäftigten. Wenn aber das Freizeitverhalten des Beschäftigten nicht erfasst werden kann, stellt sich die Frage, welchen Nutzen die Installation der Corona -App dann überhaupt bringt.
 

Betriebsrat muss beteiligt werden

Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber bei der geplanten Nutzung einer Corona-Warn-App die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Installation und Nutzung der App auf dem Dienst-Handy würde das Verhalten des/der Arbeitnehmer/in und die Ordnung des Betriebes betreffen. Außerdem läge eine technische Überwachung der Mitarbeiter vor. Schließlich könnte die Installation der App eine Maßnahme der Gesundheitsfürsorge darstellen. Dies alles würde Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen.
 
Es ist allerdings äußerst umstritten, ob eine solche Betriebsvereinbarung über die Installation und Nutzung einer Corona-Warn-App überhaupt wirksam abgeschlossen werden kann. Das wäre nicht der Fall, wenn diese in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten auf unverhältnismäßige Weise eingreifen würde.
 
So wird die Meinung vertreten, dass eine Betriebsvereinbarung die Nutzung einer Corona -App bei Beschäftigten wirksam anordnen kann, die ständigen Kontakt zu Kunden haben und den Mindestabstand nicht einhalten können. Dagegen steht, dass die Installation und Nutzung der App nach Willen des Gesetzgebers freiwillig ist und deshalb auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung angeordnet werden kann. Hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können also nur die Rahmenbedingungen einer freiwilligen Nutzung regeln.
 
Auch hier wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert gewesen.
 

Muss der/die Arbeitnehmer/in Auskunft über eine positive Meldung geben?

Auch hier gehen die Meinungen auseinander: Insbesondere Rechtsexperten, die die Arbeitgeberseite vertreten sind der Auffassung, dass der/die Arbeitnehmerin dazu verpflichtet sei, um die übrigen Beschäftigten im Betrieb zu schützen. Hiergegen spricht aber, dass solch eine Offenbarungspflicht des/der Arbeitnehmers*in schon datenschutzrechtlich bedenklich ist. Außerdem gilt auch hier der Freiwilligkeitsvorbehalt. Wenn jedoch der/die Arbeitnehmer*in  - sei es freiwillig, sei es aufgrund einer wirksamen Anweisung des Arbeitgebers  - eine Corona-App nutzt, wird man wohl von einer vertraglichen Nebenpflicht des/der Arbeitnehmer*in ausgehen müssen, entsprechende Kontakte zu melden.

 
Angesichts der vielen tatsächlichen und rechtlichen Probleme wird in den meisten Beiträgen, die zu diesem Thema erschienen sind, den Arbeitgebern abgeraten, die Installation einer Corona -Warn-App anzuweisen. Es sei erfolgversprechender, an die Beschäftigten appellieren, die App freiwillig zu nutzen. Betroffene sollten sich dies aber vorher gründlich überlegen, da sie in diesem Fall auch bestimmte Verpflichtungen eingehen. Auf alle Fälle sollten sie sich beraten lassen, bevor sie sich zu solch einem Schritt entschließen - Gewerkschaftsmitglieder am besten bei ihrer zuständigen Gewerkschaft oder in einem Büro der DGB Rechtsschutz GmbH.


Lesen Sie hierzu auch:

Corona-App und Arbeitsrecht: WAs darf mein Chef | DGB

Bundesregierung | Corona-Warn-App: Alle Informationen zur App