Bei der Rente kommt es auf jeden Euro an! Copyright by bilderstoeckchen /Adobe Stock
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Der Kläger stammte aus Kroatien. Sein Arbeitgeber, ein Metallunternehmen in Bayern, stellte ihn erstmals 1973 ein.

1978 kam es jedoch zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wollte seinen Wehrdienst in Kroatien ableisteten. Erst Anfang 1980 wurde er wieder übernommen und trat erneut in das Unternehmen ein.

Betriebsrente zu niedrig?

Nachdem er das Alter für die gesetzliche Rente erreicht hatte, beantragte er seine Betriebsrente. Diese Rente war ihm jedoch zu niedrig. Er stellte fest, dass die Rente nicht nach den Bestimmungen aus der Zeit vor 1978 berechnet worden war.

Der Arbeitgeber legte vielmehr eine Richtlinie zu Grunde, die erst in den 80-er Jahren vereinbart wurde. Die alte Regelung wäre für ihn jedoch viel besser gewesen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Augsburg.

Das Arbeitsgericht Augsburg gab dem Kläger aber nicht recht.

Im Unternehmen gab es unterschiedliche Betriebsvereinbarungen

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass es im Unternehmen früher unterschiedliche Betriebsvereinbarungen und Richtlinien zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gegeben hatte.

Der Kläger sei 1978 ausgeschieden Damals sei er erst rund fünf Jahre beschäftigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Anspruch auf die Betriebsrente, der nicht mehr verfallen kann.

Wehrdienst unterbrach Betriebszugehörigkeit

Der Wehrdienst von 1978 bis 1980 habe dann jedoch zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses geführt. Seine Beschäftigung dort habe damit geendet. Dafür habe es auch keine Zusage auf betriebliche Altersversorgung geben können, denn der Anspruch auf Betriebsrente sei noch nicht in der Weise zugesagt, dass er nicht mehr verfallen könne.

Erst 1980 sei der Kläger wieder in die Firma eingetreten.

1973 hätten die Betriebsparteien zwar eine Richtlinie für die Gewährung von einmaligen Unterstützungen beschlossen. Diese Richtlinie könne auf den Kläger nicht angewendet werden.

Richtlinie für einmalige Unterstützungen

Um eine Pension bekommen zu können hätte er damals länger als 15 Jahre im Unternehmen tätig gewesen sein müssen. Darüber hinaus forderte die Richtlinie eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 50 % oder die Gewährung einer Altersrente.

Diese Voraussetzungen habe der Kläger damals jedoch nicht erfüllt. Er war weder krank noch erhielt er eine Altersrente. Aus der früheren Beschäftigungszeit könne er daher keinen Anspruch herleiten, seine Betriebsrente zu erhöhen.

Neue Richtlinie regelt Betriebsrentenanspruch des Klägers

Erst 1986 habe es eine neue Richtlinie gegeben, die später noch einmal geändert worden sei. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen habe diese Regelung gegolten. Diese neue Regelung lasse sich aber nicht auf das frühere Arbeitsverhältnis von 1973 bis 1978 übertragen.

Der Kläger habe 1980 ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Das alte Arbeitsverhältnis sei durch den Wehrdienst beendet worden.

Europarecht und Bundesarbeitsgericht sehen keine Pflicht, den Wehrdienst anzurechnen

Auch europarechtliche Arbeitsschutzbestimmungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Wehrdienst müsse danach nicht auf die Berufstätigkeit angerechnet werden. Als der Kläger seinen Wehrdienst abgeleistet habe, sei das ehemalige Jugoslawien nämlich noch nicht Mitglied der EU gewesen. Das geschah erst viele Jahre später.

EU-Recht finde damit keine Anwendung.

Das Gericht verweist zusätzlich auch auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006. Demzufolge sei es nicht erforderlich, einen ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre.

Das gelte jedenfalls dann, wenn die Rente nicht danach zu berechnen sei, wie lange man dem Betrieb angehört habe. Hier stelle die Vereinbarung auf das Datum der Einstellung ab. Das sei beim Kläger 1980 gewesen.

Die Betriebsrente sei nach der Richtlinie zu berechnen gewesen, die nach 1980 gegolten habe. Der Arbeitgeber habe sich daran gehalten. Einen Anspruch des Klägers sieht das Gericht daher nicht.

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