In ihrem Gutachten geben Christiane Brors und Peter Schüren Empfehlungen, wie der Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit verhindert werden kann
In ihrem Gutachten geben Christiane Brors und Peter Schüren Empfehlungen, wie der Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit verhindert werden kann

Dieses Gutachten haben Christiane Brors von der Universität Oldenburg und Peter Schüren von der Universität Münster vorgelegt. Sie setzen sich dabei im Auftrag des nordrhein-westfälischen Arbeitsministeriums mit der Thematik auseinander und entwickeln Vorschläge entwickelt, wie der Gesetzgeber dem Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit einen Riegel vorschieben kann. Dabei haben sie einige Ansätze entwickelt, denen sich nachzugehen lohnt.

Beschäftigungsdauer

Dazu gehört die gesetzliche Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend“. Der EU-Richtlinie nach darf Leiharbeit nur als Instrument der vorübergehenden Flexibilisierung genutzt werden, was das konkret bedeutet, hat der deutsche Gesetzgeber nicht geregelt.  Das Gutachten schlägt vor, eine „widerlegbare Vermutung der nicht vorübergehenden Überlassung“ nach sechs Monaten gesetzlich festzulegen.

 

Wer einen Beschäftigten länger als dieses halbe Jahr entleihen möchte, muss dafür gewichtige Gründe nennen können, nach 18 Monaten soll Leiharbeit nur noch unter ganz engen, überprüfbaren Voraussetzungen möglich sein. Bei Überschreitung der zeitlichen Grenzen soll automatisch ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstehen.

Bezahlung

Bei der Entlohnung sieht das Gutachten die Gleichbehandlung von befristet beschäftigten Leiharbeitern und Stammpersonal vor. Für unbefristet beschäftigte Leiharbeiter sollen weiterhin spezielle Tarife möglich sein – allerdings nur für maximal neun Monate. Danach müssten ausnahmslos alle Beschäftigten den gleichen Stundenlohn erhalten. Zur effektiven Rechtsdurchsetzung schlägt das Gutachten eine Haftung des Entleihers für Lohnrückstände des Verleihers vor. So sollen Unternehmen dazu angehalten, nur mit seriösen Verleihern zusammenzuarbeiten.

Beweislast

Bei illegaler Überlassung durch Scheinwerkverträge und bei Scheinselbstständigen empfehlen Brors und Schüren eine Umkehr der Beweislast. Derzeit müsse der Beschäftigte beweisen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem wirklichen Arbeitgeber besteht, was kaum möglich sei, da der Kläger selten Zugang zu den nötigen Informationen habe.

 

Stattdessen soll künftig der Nachweis ausreichen, dass man in einem Betrieb tätig ist. Der Betriebsinhaber müsste dann belegen, dass es sich tatsächlich um einen Werkvertrag mit einer Fremdfirma oder einem Selbstständigen handelt.

Mitbestimmung

Eine weitere Empfehlung der Autoren besteht darin, dass Betriebsräte künftig in der Lage sein sollen, wirksam gegen den Missbrauch von Fremdpersonal einzuschreiten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betriebsrat umfassend informiert ist, da er nur dann effektiv vorgehen kann. Das Gutachten fordert einen dauerhaften Unterrichtungsanspruch im Betriebsverfassungsgesetz. Der Einsatz von Fremdpersonal ohne vorherige umfassende Information des Betriebsrates wäre dann automatisch unzulässig.

Komplettes Gutachten als pdf-Dokument zum Download