Der Arbeitsvertrag eines Wachmannes kann unter die auflösende Bedingung gestellt werden, dass er seine Einsatzgenehmigung zur Bewachung einer militärischen Einrichtung nicht verliert. Wird die Genehmigung durch die Armee widerrufen, so ist die Bedingung – mangels alternativer Beschäftigungsmöglichkeit - wirksam.
Der Fall:
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes. Dieses bewacht militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte in Deutschland. Der Kläger ist bei ihr als Wachmann beschäftigt. Er ist außerdem Mitglied des Betriebsrats.
Der Bewachungsvertrag zwischen den Streitkräften und dem Unternehmen sieht u.a. vor, dass sich das Bewachungspersonal einem jährlichen physischen Eignungstest unterziehen muss. Bei Nichtbestehen des Tests besteht die Möglichkeit, diesen zweimal zu wiederholen. Das Nichtbestehen führt zum Entzug der Einsatzgenehmigung.
Der Arbeitsvertrag sieht in § 18 Abs. 3 vor, dass dieser mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit die Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte widerrufen wird.
Nachdem der Kläger den Test dreimalig nicht bestand, entzog das Department of the Army ihm die Einsatzgenehmigung mit sofortiger Wirkung. Daraufhin teilte die Beklagte dem Mann unter Bezugnahme auf § 18 des Arbeitsvertrags mit, dass sein Arbeitsverhältnis durch Eintritt der auflösenden Bedingung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ende. Hiergegen hat der Mitarbeiter Klage erhoben.
Die Entscheidung:
Der Wachmann hatte vor dem LAG Mainz keinen Erfolg.
Zwar stellt der Widerruf der Einsatzgenehmigung allein keinen ausreichenden Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG für die auflösende Bedingung dar. Erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.
Das Unternehmen müsste daher dem Wachmann einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor es sich auf die auflösende Bedingung berufen darf. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein freier und geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Auch zählt die - sich nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung ergebende - fehlende Beschäftigungsmöglichkeit nicht zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Unternehmens.
Dieses kann bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte nicht frei über das eingesetzte Personal entscheiden, sondern darf nur solche Arbeitnehmer einsetzen, die über eine Einsatzgenehmigung seines Auftraggebers verfügen, auf deren Erteilung und Entzug der Arbeitgeber keinen Einfluss hat. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die in § 18 Satz 3 des Formulararbeitsvertrags geregelte auflösende Bedingung keine überraschende Klausel iSd. § 305 c Abs. 1 BGB dar.
Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG gebietet auch unter Berücksichtigung von Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (GRC) keine Einschränkung der Bestimmung des § 21 TzBfG, weil er Betriebsratsmitglied ist.
Dem unionsrechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer Befristung stehenden Benachteiligung kann durch § 78 Satz 2 BetrVG - ggf. iVm. § 280 Abs. 1 und/oder § 823 Abs. 2 BGB - Rechnung getragen werden. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Auch hat das Nichtbestehen des körperlichen Leistungstests, den jeder Wachmann jährlich zu absolvieren hat, mit dem Betriebsratsamt des Klägers ersichtlich nichts zu tun.
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 2008 die Zulässigkeit einer solchen auflösenden Bedingung in Verträgen des Bewachungsgewerbes festgestellt. Das Gesetz regelt auflösende Bedingungen zwar nicht ausdrücklich. Es ordnet aber die entsprechende Anwendung einiger Regelungen des Teilzeit und Befristungsgesetzes an. Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, dass jeder Sachgrund auch eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis rechtfertigen kann. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher befunden, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses dann unwirksam ist, wenn eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht. Anknüpfend an diese Entscheidung hatte das LAG geprüft, ob eine solche auflösende Bedingung eine überraschende Klausel im Sinne der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt. Dies hat das Gericht verneint, weil es die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger damit rechnen musste, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er seine Einsatzgenehmigung verliert.
Praxistipp:
Aus der Anwendung der Regelungen des Teilzeit und Befristungsgesetzes ergibt sich insbesondere, dass eine Klage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben ist. Auch wenn das LAG die Unwirksamkeit der Regelung nach den Regelungen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt hat, überzeugt seine Begründung nicht. Auch wenn ein Arbeitnehmer mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, bedeutet das nicht, dass er mit einer Auflösung rechnet. Auch in einer solchen Situation muss sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes verlassen können. Da sich das BAG zu dieser Frage soweit ersichtlich bislang nicht geäußert hat, sollte diese Argumentation daher in künftigen Verfahren weiterhin versucht werden.
Das Urteil des LAG Mainz vom 11.04.2013, 10 Sa 528/12