Tierpfleger des Leipziger Zoos erleidet in Vietnam Unfall – Arbeitsunfall? Copyright by Adobe Stock/Pavlo Vakhrushev
Tierpfleger des Leipziger Zoos erleidet in Vietnam Unfall – Arbeitsunfall? Copyright by Adobe Stock/Pavlo Vakhrushev

Für das Jahr 2009 wurde ein Tierpfleger des Leipziger Zoos für eine Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Finanziell gefördert wurde das Projekt vom Zoo Leipzig. Während einer Exkursion zum Auffinden geeigneter Futterpflanzen für laubfressende Affen erlitt der Tierpfleger am 10. November 2009 einen schweren Unfall. Auf Grund eines Steinschlages wurde er zwischen einem Stein und einem Baum eingeklemmt. Infolge dessen musste das linke Bein zu 1/3 amputiert werden.
 

Keine Anerkennung als Arbeitsunfall

Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie begründete dies damit, dass der Tierpfleger bei dem Nationalpark in Vietnam beschäftigt gewesen sei. Er gehöre somit nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis. Gegen diese Entscheidung erhob er Klage. Der Zoo Leipzig, so der Tierpfleger, der seit 2007 Personal an den vietnamesischen Nationalpark entsende, habe seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt.
 

Beschäftigungsverhältnis bestand während der Freistellung fort

Erstinstanzlich war der Klage des Tierpflegers kein Erfolg beschieden. Das Sozialgericht wies am 6. Mai 2011 die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab dem Kläger Recht. Die Richter*innen der Berufungsinstanz kamen zu dem Ergebnis, dass trotz der Freistellungsvereinbarung davon auszugehen sei, dass das Beschäftigungsverhältnis des verunglückten Tierpflegers mit dem Zoo Leipzig auch während der Tätigkeit in Vietnam fortbestanden habe. Der Leipziger Zoo sei an der Personalauswahl beteiligt gewesen. Überdies habe er seine finanzielle Unterstützung von dem Einsatz eines „Leipziger Tierpflegers“ davon abhängig gemacht, dass dieser die einheimischen Tierpfleger habe schulen sollen. Die Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung der entsprechenden Stelle gedient. Im Übrigen habe der Leipziger Zoo aufgrund der Freistellungsvereinbarung den Tierpfleger jederzeit zurückrufen können und damit zu keiner Zeit auf sein Direktionsrecht verzichtet. Dass der im Ausland ansässige Betrieb, so dass LSG, das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich. Zudem habe der Zoo dem Tierpfleger auch die Impf- und Visakosten sowie die Kosten für den Hin- und Rückflug gezahlt und sich zur Finanzierung zusätzlicher Urlaubsheimflüge verpflichtet.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.6.2020