Geimpfte und Genesene infizieren sich seltener mit einer Variante des Coronavirus. Das gilt grundsätzlich auch für die aktuelle Omikron-Variante.  Sie sind somit auch seltener Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2. Wenn sie sich gleichwohl anstecken, sind sie nach jetzigem Stand der Wissenschaft für einen deutlich kürzeren Zeitraum infektiös. Von Geimpften und Genesenen geht ein deutlich geringeres Risiko aus als von denjenigen, die weder geimpft noch genesen sind. Bei Letzteren ist die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs zudem deutlich höher.

Impfen ist in einer Pandemie nicht nur Privatangelegenheit

Impfen oder nicht Impfen – das ist anders als in epidemischen Lagen außerhalb einer Pandemie längst keine Entscheidung mehr, die hauptsächlich von einzelnen Menschen zu treffen ist. Infektionsketten können nur wirksam unterbrochen werden, wenn möglichst viele Menschen möglichst immun vor Ansteckung sind. Weil Menschen, deren Immunsystem weitestgehend unvorbereitet für eine Ansteckung ist, weitaus häufiger einen schweren Krankheitsverlauf haben, besteht die dringende Gefahr, dass unser Gesundheitssystem bei einer geringen Impfquote völlig überlastet wird.

Eine große Gefahrenquelle sind dabei Arbeitsstätten, an denen viele Menschen zusammenkommen und Abstände nicht konsequent eingehalten werden können. Ganz besonders gefährdet sind hier Menschen, bei denen die Impfung zum Beispiel wegen eines geschwächten Immunsystems nicht gut gewirkt haben könnte und die trotzdem am Arbeitsleben teilhaben wollen oder müssen. Der Gesetzgeber hat § 28b des Infektionsschutzgesetzes – befristet bis zum 19. März 2022 - daraufhin neu geregelt:

  • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Das Homeoffice ist keine Arbeitsstätte im Sinne der Verordnung

Der Arbeitsminister hat Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz verordnet, die vorläufig bis einschließlich zum 19. März 2022 gelten.

Infektionsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung definieren, was Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung sind:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind

Damit ist klargestellt, dass der Arbeitsplatz im Homeoffice nicht zu den Arbeitsstätten in diesem Sinne gehört.

Seit dem 15. Januar 2022 gelten neue Regeln

Am 15. Januar 2022 trat eine Verordnung zur der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft, mit der u.a. die Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise neu geregelt wurde.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte zuvor das Robert-Koch-Institut (RKI) beauftragt und ermächtigt, die jeweils geltenden Anforderungen an Genesenennachweise auf seiner Homepage bekannt zu geben. Am 15. Januar 2022 veröffentlichte das RKI auf seiner Homepage, dass mit sofortiger Wirkung die Geltungsdauer von Genesenennachweisen von sechs Monaten auf neunzig Tage verkürzt werde. Hintergrund seien neue Erkenntnisse, dass bei Genesenen der Schutz vor einer erneuten Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreiche.

Analog dazu beauftragte der Gesundheitsminister das Paul-Ehrlich-Institut, Anforderungen an Impfnachweise bei Bedarf anzupassen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Aktuell wurde bereits die Änderung vorgenommen, dass auch bei einer Impfung mit dem Impfstoff "Johnson&Johnson" eine zweimalige Impfung erforderlich ist, um den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Hintergrund dieser Änderung sind aktuelle Erkenntnisse, dass eine einmalige Impfung mit diesem Impfstoff nicht genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus zu erzielen. 

Der Arbeitgeber ist und bleibt dafür verantwortlich, die 3G-Nachweise zu überprüfen

In beiden Fällen genügt jedoch eine weitere Impfung mit einem in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff, um wieder den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Bislang ungeimpfte Genesene erhalten diesen Status bereits unmittelbar mit der Impfung, bereits einmal Geimpfte 14 Tage nach der Impfung.

Verantwortlich dafür, die 3G-Nachweise zu überprüfen, bevor Beschäftigte die Arbeitsstätte betreten, ist der Arbeitgeber. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.