Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge der Arbeitnehmer seine Steuererklärung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erstellen lassen muss, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Der Fall:

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist gemeinsam mit seiner Frau steuerlich veranlagt. Zuletzt wurde er in die USA entsandt. Dazu schlossen die Parteien einen Auslandsarbeitsvertrag. Zusätzlich verlangte die Beklagte vom Kläger die Unterzeichnung eines Dokuments "Steuererklärung/Besonderheiten SA" (im Folgenden: Vereinbarung).

In dieser verpflichtet sich das Unternehmen für die Dauer der Entsendung die Kosten für die Steuererklärung des Mitarbeiters im Einsatzland zu übernehmen. Im Rahmen dessen wurden die Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit der - vom Unternehmen zur Erstellung der Steuererklärung - beauftragten Gesellschaft verpflichtet. Die Arbeitnehmer sollten dieser alle notwendigen Daten umfassend zur Verfügung stellen.

Die Entscheidung:

Das BAG hat die Klausel in der Vereinbarung als unwirksam verworfen. Sie benachteiligt den Kläger unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Zwar ist das Interesse der Beklagten, die Steuererklärungen von einer von ihr ausgewählten Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen, an sich anzuerkennen. So soll sicher gestellt werden, dass die Steuern auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zutreffend ermittelt werden, da sich Fehler bei der Steuerberechnung zulasten der Beklagten auswirken können. Die Beklagte darf auch versuchen über diesen Weg ihren administrativen Aufwand gering zu halten. Durch die Verpflichtung, seine steuerlich relevanten Daten an die von der Beklagten ausgesuchte Gesellschaft zu übermitteln, wird jedoch in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Er kann nicht mehr frei entscheiden, wann er wem welche Daten zur Verfügung stellt.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger habe durch die unterzeichnete Vereinbarung selbst eingewilligt. Die Privatautonomie setzt als Grundlage für eine freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Arbeitgeberin diese Vereinbarung formularmäßig auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.

Der Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung wiegt auch schwer. Sofern es um Daten wie Krankheit oder mittelbar um die Gewerkschaftszugehörigkeit geht, ist nicht nur der äußere Bereich der Privatsphäre betroffen. Es handelt sich um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG, für die nach § 4a Abs. 3, § 28 Abs. 6 bis Abs. 9 BDSG erhöhte Anforderungen an die Erhebung und Speicherung zu stellen sind. Es besteht aufgrund des Bezugs der steuerrelevanten Daten zu allen Lebensbereichen des Einzelnen die Möglichkeit, ein umfassendes Persönlichkeitsbild zu erstellen.

Folgen für die Praxis:

Das Ansinnen des Arbeitgebers der Arbeitnehmer möge seine Steuererklärung durch eine bestimmten vom Arbeitgeber vorgegebene Steuerberater erstellen lassen hat das BAG zu Recht abgelehnt.
Der Arbeitnehmer müsste in einem solchen Fall steuerlich relevante Daten an den vorgegebenen Steuerberater schicken, so dass ein Eingriff in dessen private Lebensführung vorliegt. Gerade wenn der Arbeitnehmer zudem verheiratet ist und steuerlich gemeinsam veranlagt wird, müsste er damit auch Angaben über die Einkünfte seines Ehepartners machen, so dass das Recht des Ehepartners auf informationelle Selbstbestimmung verletzt ist. Würde der Ehepartner keine Offenlegung gegenüber dem Arbeitgeber wünschen, kann er zwar auf die gemeinsame Veranlagung verzichten, dies stelle jedoch nach dem BAG eine Beeinträchtigung der vom Gesetzgeber vorgenommenen steuerrechtlichen Förderung von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, dar.
Auch die Tatsache, dass ein Arbeitgeber sich verpflichtet die Kosten für den von ihm vorgeschriebenen Steuerberater zu übernehmen, ändere nichts an der Rechtslage. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers kann nicht durch höheren Lohn „abgekauft“ werden.
Anweisungen des Arbeitgebers zu Arbeitnehmerdaten und deren Herausgabe an ihn sind nie ungeprüft Folge zu leisten. Arbeitnehmer müssen für Datenschutz sensibilisiert werden, so dass vorliegende Entscheidung hierzu anbietet.

Das Urteil des BAG vom 23.08.2012, 8 AZR 804/11