Besteht ein Anspruch auf Tätigkeit im Homeoffice? Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations
Besteht ein Anspruch auf Tätigkeit im Homeoffice? Copyright by Adobe Stock/MQ-Illustrations

Seit 1. Januar 1994 ist der 63-jährige Kläger bei der Beklagten als Jurist tätig. Er hat die Stelle eines Leiters der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht inne. Sein Büro teilt er mit einer Mitarbeiterin. Aus einem ärztlichen Attest vom April 2020 leitet der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice her, solange für ihn das Risiko einer Sars-​CoV-​2-Infektion bestehe. Hilfsweise fordert er, ein Einzelbüro bei der Beklagten gestellt zu bekommen.
 
 

Arbeitgeber für Schutzmaßnahmen verantwortlich

Der Kläger versuchte per einstweiliger Verfügung durchzusetzen, dass er seine Arbeiten im Homeoffice, hilfsweise in einem von der Beklagten ihm zur Verfügung stellenden Einzelbüro, erbringen kann. Diesem Begehren des Kläger war kein Erfolg beschieden. Das Augsburger Arbeitsgericht wies den Antrag ab.
 
Das erstinstanzlichen Gericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Gesetz. Allein dem Arbeitgeber obliege es, wie er seiner Verpflichtung für Schutzmaßnahmen gerecht werde.  
 
Auch bestehe kein Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro. Insoweit fehle es an einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung, welche den Anspruch des Klägers stützen könne. Der Arbeitgeber sei zwar verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers zu ergreifen. Dies gelte umso mehr, da eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliege. Wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien, könne die Arbeit des Klägers auch in einem Büro mit mehreren Personen erbracht werden.
 

Berufungsverfahren anhängig

Der Kläger hat gegen die Entscheidung Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 5 Sa/Ga 14/20 geführt wird. Über den weiteren Verlauf werden wird berichten.
 
Hier finden Sie vollständige Urteil des Arbeitsgericht Augsburg vom 7.5.2020, Az: 3 Ga 9/20