Das 1962 geborene Mitglied der IG Metall beantragte zeitgleich mit zahlreichen anderen Mitarbeitern eine Altersteilzeit beim Arbeitgeber. Das Unternehmen für Umformtechnik lehnte alle Anträge ab. So kam es über den gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu mehreren Klagen beim Arbeitsgericht Bielefeld.
Unternehmen plant Personalabbau
Dabei konnte der Arbeitgeber den Ansprüchen auf Altersteilzeit rechtlich nichts entgegenbringen. Es ging darum, möglichst viele der älteren Beschäftigten dazu zu bewegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Während einige der Betroffenen in eine Transfergesellschaft wechselten, kam das für den Kläger nicht in Betracht.
Der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente
Die Altersteilzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) der Bundesländer, hier Nordrhein-Westfalen.
Seit Januar 2010 gibt es in der Metall- und Elektroindustrie diesen Tarifvertrag. Damit können Beschäftigte früher aus dem Arbeitsleben aussteigen. Die Einführung der Rente mit 63 machte eine Anpassung der tarifvertraglichen Regelungen erforderlich. Der modifizierte Tarifvertrag trat 2015 in Kraft. Er ermöglicht eine Altersteilzeit im Blockmodell, also einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase. Der Tarifvertrag sieht auch ein unverblocktes und ein gleitendes Modell vor, wobei zumindest im hier beklagten Unternehmen lediglich die verblockte Altersteilzeit gelebt wird.
Einen allgemeinen Anspruch haben Arbeitnehmer*innen, die mindestens 61 Jahre alt sind und
dem Betrieb mindestens seit 12 Jahren angehören. Er ist auf die Dauer von vier Jahren beschränkt und es muss sich eine ungeminderte Altersrente anschließen.
Der besondere Anspruch nach § 12.2 TV FlexÜ
Der Tarifvertrag regelt neben dem allgemeinen Anspruch einen besonderen Anspruch für alle Arbeitnehmer*innen, die
- entweder während der letzten acht Jahre mindestens sechs Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber regelmäßig in drei oder mehr Schichten mit Nachtschicht oder nur in Nachtschicht oder unter besonders starken Umgebungseinflüssen gearbeitet haben, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen,
- oder die während der letzten 12 Jahre mindestens neun Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht gearbeitet haben.
Der besondere Anspruch beginnt frühestens mit Vollendung des 58. Lebensjahres und ermöglicht eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit. Münden kann die Altersteilzeit in eine ungeminderte oder auch geminderte Altersrente.
Der Kläger ist seit 1989 bei dem Unternehmen beschäftigt und hat während der letzten 12 Jahre mindestens neun Jahre in Wechselschicht gearbeitet. Er erfüllt also die Voraussetzungen aus dem Tarifvertrag.
Der Arbeitgeberverband Metall konnte im Rechtsstreit deshalb nur einwenden, dass formal nicht alles passe. Das betraf zum einen den Klageantrag.
Altersteilzeit sehr früh beantragt
Er verwies zudem auf § 12.6 TV FlexÜ, wonach der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages frühestens sechs Monate, spätestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen ist.
Der Antrag wurde Ende August 2021 gestellt und die Altersteilzeit sollte am 01. April 2022 beginnen. Der Kläger war also zu früh dran. Doch der DGB Rechtsschutz hatte den Antrag im Verfahren erneuert und zuletzt im August 2022 auf das Blockmodell konkretisiert. Das Gericht knüpfte für die viermonatige Frist des Tarifvertrags an den Zugang dieser Konkretisierung an.
Es verurteilte das Unternehmen, dem Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell zuzustimmen. Die Altersteilzeit soll am 1. Januar 2023 beginnen und Ende April 2027 enden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 8. September 2022 – 7 Ca 595/22
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Kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit