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In vielen Bereichen kommt es zu Änderungen der Rechtslage. Hier die wichtigsten im Überblick:
Das Kindergeld wird ab 1. Januar 2016 um zwei Euro pro Monat erhöht und liegt dann bei 190 Euro. Neu ist auch: Für den Bezug von Kindergeld muss der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden.
Erforderlich sind die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.
Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.472 Euro und steigt 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.152 Euro und steigt 2016 auf 7.248 Euro. Die Freibeträge stellen sicher, dass der Staat das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt von Erwachsenen und Kindern nicht besteuert.
Empfänger von Grundsicherungsleistungen (für Arbeitsuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten monatlich zwischen drei und fünf Euro mehr. Die monatlichen Regelsätze ab 2016:
Außerdem endet die Familienversicherung. Ab Januar 2016 wird jeder Arbeitslosengeld II-Empfänger inkl. Jugendliche ab 15 Jahre eigenständiges Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse.
Hier steigt ab Herbst 2016 beim Grundbedarf der Satz von 373 auf 399 Euro monatlich. Beim Regelbedarf für außerhalb wohnende Studierende gilt dann ein Satz von 649 Euro statt bisher 597 Euro.
Ab dem 1. Januar 2016 gelten Leistungsverbesserungen beim Wohngeld. Ein Gesetzentwurf zur Wohngeldreform wurde im Juli beschlossen. Ein Zwei-Personen-Haushalt erhielt 2013 durchschnittlich 115 Euro Wohngeld monatlich. Durch die Reform soll dieser Haushalt künftig durchschnittlich 186 Euro monatlich erhalten.
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt für Westdeutschland ab Januar 2016 von 6.050 auf 6.200 Euro (74.400 Euro/Jahr). Im Osten liegt sie ab Januar 2016 bei 5.400 Euro im Monat (64.800 Euro/Jahr). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung abführen.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
Höchstbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil monatlich) 1.159,40 (West), bzw. 1.009,80 Euro (Ost)
Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70 auf 72 Prozent. Somit bleiben nur noch 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Der Anteil gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.
Ab 2016 müssen viele gesetzlich Krankenversicherte mit einem Zusatzbeitrag von im Schnitt 1,1 Prozent rechnen. Über die genaue Höhe des Zusatzbeitrages müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder bis Ende 2015 informieren.
Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf jährlich 50.850 Euro, bzw. auf monatlich 4.237,50 Euro. Bis zu dieser Einkommensgrenze müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur GKV abführen.
Das Gesetz zum Ausbau einer flächendeckenden Hospiz- und Palliativversorgung ist am 8.12.2015 in Kraft getreten. Es stärkt die Versorgung überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen. Die Information und Beratung sollen im Jahr 2016 verbessert werden.
Für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen soll das sogenannte E-Health-Gesetz sorgen. Es enthält den Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit bestimmten Sicherheitsstandards und die Einführung spezieller Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte.
Ab Januar 2016 gibt es einen neuen Mustervordruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung), die der Arzt erkrankten Beschäftigten ausstellt. Die Krankmeldung besteht aus einem gelben Formular aus selbstdurchschreibendem Papier und Ausfertigungen für die Krankenkasse, den Arbeitgeber, den Versicherten und den Arzt. Die Bescheinigung wird für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Ziel: Erstmals sollen alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Dabei soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Betroffenen von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis, der Umstellung auf fünf Pflegegrade sowie auf die neuen Leistungsbeträge bis zum 1.1.2017.