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In regelmäßigen Abständen berichten wir ausführlich über bestimmte Themengebiete. Zum Teil, weil sie politisch aktuell sind wie Mindestlohn oder Arbeitszeit, zum Teil weil sie saisonal von besonderem Interesse sind wie Urlaub oder Krankheit. Alle bisherigen Schwerpunktthemen können Sie hier nachlesen.
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Allgemein

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, erhält eine Grundsicherung. Dieser Begriff hat sich im Alltagsgebrauch nicht wirklich durchgesetzt. Verwendet werden eher Begriffe wie Arbeitslosengeld II, Hartz IV oder Sozialhilfe. Doch was ist was, und welche Leistung gibt es wann und von wem?

Leistungen zur Grundsicherung gibt es für Arbeitsuchende sowie für Erwerbsunfähige und Rentner. Im Fokus der Rechtsprechung und der Öffentlichkeit stehen vorrangig die Leistungen für Arbeitssuchende. Wir möchten die beiden Arten der Grundsicherungsleistungen voneinander abgrenzen und Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben. 

Die Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitsuchende 


Das Sozialgesetzbuch II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Da es Grundvoraussetzung für jede Arbeitssuche ist, überhaupt eine Arbeit aufnehmen zu können, richten sich die Leistungen an Erwerbsfähige. Zuständig ist das örtliche Jobcenter. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden auch Arbeitslosengeld II genannt, da sie an das „normale“ Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit anschließen. Im Volksmund werden die Leistungen auch einfach „Hartz IV“ genannt, wobei mit den Hartz IV-Gesetzen weitaus mehr neu geregelt wurde als die ehemalige Arbeitslosenhilfe.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben Leistungen zur Beratung und zur Eingliederung in Arbeit die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese setzen sich zusammen aus dem Regelsatz und den Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Sozialhilfe


Das Sozialgesetzbuch XII regelt die Sozialhilfe. Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise. Es kommt auf den Wohnort des Leistungsempfängers an.

Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege sowie Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Die Sozialhilfe ist nachrangig. Wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann, bekommt keine Sozialhilfe. Das gilt auch für Personen, die die erforderliche Leistung von anderen erhalten können (Angehörige oder Träger anderer Sozialleistungen).

Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe


Im Rahmen der Sozialhilfe können Personen unter bestimmten Voraussetzungen höhere Leistungen erhalten. Das gilt bei Erwerbsminderung oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn das Merkzeichen G für eine Gehbehinderung festgestellt ist. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelleistung.

Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Sozialhilfe ebenso wie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Mehrbedarfe unter anderem bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende und für kostenaufwendige Ernährung.

Gesondert erbracht werden Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Grundsicherung im Alter


Dieser Anspruch kommt zum Tragen, wenn das Rentenalter erreicht wird, die Rente jedoch nicht zum Leben reicht.

Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze je nach Jahrgang gestaffelt angehoben und zwar von einem Monat bis zum 67. Lebensjahr für die Jahrgänge ab 1964. 

Grundsicherung bei Erwerbsminderung


Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt trotz Erwerbsminderungsrente nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat ebenfalls Anspruch auf eine Grundsicherung.

Die Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, tritt die Deutsche Rentenversicherung. Diese Entscheidung der Rentenversicherung ist bindend.
 

Bedarf und Regelsätze


Die Bedarfe der Grundsicherung umfassen die Regelsätze (nach den Regelbedarfsstufen) die zusätzlichen Bedarfe, die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Regelbedarfsstufen unterscheiden im Wesentlichen danach, ob ein Leistungsempfänger alleinstehend bzw. alleinerziehend ist oder mit einem Partner zusammenwohnt sowie nach dem Alter (Kind, Jugendlicher, Erwachsener). Er beträgt aktuell für Alleinstehende 409 Euro im Monat.


Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung


Bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sind (ebenso wie bei der Grundsicherung nach dem SGB II) tatsächliche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nur soweit und solange zu berücksichtigen, wie diese angemessen sind.

Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Angemessenheit einer Wohnung.

Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach dem gesetzlich (im Wohnungsförderungsgesetz) festgelegten Wert für einen Zweipersonenhaushalt. Danach gelten für zwei Personen 65 m² als angemessen. Der örtliche Wohnungsmarkt spielt zudem eine Rolle.

Bei der konkreten Angemessenheit spielen Besonderheiten des individuellen Leistungsempfängers mit hinein. Zum Beispiel kann aus medizinischen Gründen ein größerer Wohnflächenbedarf bestehen.

Anrechnung von Einkommen 


Bei der Grundsicherung wird zunächst der Bedarf ermittelt, also der Regelbedarf und die Kosten für Unterkunft und Heizung. Davon ist das Einkommen abzuziehen, also vor allem die Renten.

Zum Einkommen zählen zudem Kindergeld und Lohn (auch aus geringfügiger Tätigkeit), Einkünfte aus selbstständiger und aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen.

Einkommen wegen Ausübung einer Tätigkeit während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen ist zum Teil anrechnungsfrei. Es ist ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen (Freibetrag). 


Einkommen vom Partner und der Kinder


Auch das Einkommen vom Partner ist zu berücksichtigen, sofern es dessen eigenen Bedarf übersteigt.

Das Einkommen von Kindern zieht die Behörde nur dann heran, wenn diese mehr als 100.000 Euro pro Jahr zur Verfügung haben. Dann entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung.

Auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern wird bei der Grundsicherung verzichtet. Ebenso auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben.


Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens


Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Darunter fallen alle Geld- und Sachwerte wie Grundbesitz, Autos und Immobilien. Bei den Häusern und Wohnungen bleiben die außen vor, die selbst bewohnt werden und angemessen groß sind.

Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro ausgenommen. Auch angemessener Hausrat bleibt unberücksichtigt.

Das Gesetz klammert zudem Familien- und Erbstücke aus, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Auch „Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist“, müssen nicht verwertet werden.


Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge


Bezieher der Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderungsrente profitieren künftig von einem Freibetrag für die zusätzliche Altersvorsorge. Diese Änderung tritt zu Januar 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft.

Dann bleiben Betriebsrenten in Höhe eines pauschalen Mindestfreibetrags von 100 Euro sowie weiterer 30 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Leistungen (höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) von der Anrechnung auf die Grundsicherung befreit (§ 82 Abs. 4 SGB XII).

Das bedeutet, dass ein Leistungsberechtigter insgesamt bis zu 204,50 Euro im Monat als Freibetrag geltend machen kann (berechnet mit den aktuellen Regelbedarfsstufen). 


Tipps


Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim örtlichen Sozialamt zu stellen.

Ausführliche Informationen zur Sozialhilfe allgemein sowie auch speziell zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese kann hier heruntergeladen werden.