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Zahlen & Fakten
a) Der Arbeitgeber kann eine Kündigung weder durch ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail wirksam aussprechen.
b) Eine Kündigung mit Übergabe-Einschreiben ist unzustellbar, weil der/die Empfänger*in sich nicht zu Hause aufhält. Das Schreiben geht deshalb erst zu, wenn der Empfänger es innerhalb der Aufbewahrungsfrist von der Post abholt.
c) Eine Kündigung geht nicht zu, solange der/die Empfänger*in seinen/ihren Urlaub im Ausland verbringt und der Arbeitgeber dies weiß.