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Praxisfall
Ratgeber

Der Fall aus der Praxis

Testen Sie Ihr Wissen in den Praxisfällen!
 
 
Die Reihe „Der Fall aus der Praxis“ stellt interessante Sachverhalte dar, über die Arbeits- und Sozialgerichte tatsächlich zu entscheiden hatten. 
Bei uns können Sie Richter spielen! 
Sie entscheiden, wer Recht hat und lesen hinterher, ob Sie richtig gelegen haben.
Viel Spaß!
Der Fall aus der Praxis | Ist dieser Richter befangen?

Die Auflösung


Neutral oder nicht? Copyright by dmitrymoi/fotolia.

Wann sind Richter*innen befangen?

Nach der Zivilprozessordnung sind Richter*innen befangen, „ … wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“
 
Dabei ist nicht erforderlich, dass Richter*innen tatsächlich befangen oder voreingenommen sind. Es reicht, dass ein Eindruck mangelnder Objektivität entstehen kann. Entscheidend ist, ob ein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln, wenn man alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass der Richter nicht befangen sei. Es stellt zunächst fest, dass der Richter befangen sein könne, wenn seine Ehefrau als Rechtsanwältin in der Kanzlei gearbeitet hätte. Dann bestehe eine fachliche Kollegialität zwischen der Ehefrau und ihren Kolleg*innen. Das führe regelmäßig dazu, dass sie fachliche Probleme miteinander austauschen. Es sei zu erwarten, dass die Frau des Richters die jeweiligen Fälle auch mit ihrem Mann bespricht. So bestehe zumindest die Möglichkeit, dass die Ehefrau ihrem Mann davon zu überzeugen versuche, dass der Klient ihrer Kanzlei im Recht sei. Denn das könne der Ehefrau wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen am Herzen liegen.
Gerade an dieser fachlichen Einflussnahme fehle es aber, wenn die Ehefrau als Sekretärin beschäftigt sei. Denn dann gebe es schon in der Kanzlei keinen fachlichen Austausch. Zudem sei die Ehefrau als Sekretärin nicht am Gewinn der Kanzlei beteiligt. Deshalb habe sie kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Auch das Duzen und der jährliche Besuch der Weihnachtsfeier seien kein Ausdruck einer besonderen inneren Verbundenheit. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Landgericht den Befangenheitsantrag nicht ablehnen durfte.
 
Eine Einflussnahme auf ihren Ehemann durch rechtliche Argumente scheide zwar aus. Aber die Ehefrau habe durch die langjährige Beschäftigung eine besondere Vertrauensstellung in der Kanzlei erworben. Deshalb könne sie geneigt sein, dem Richter die Bedeutung eines Prozessgewinns für das Ansehen oder den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nahezubringen. Das gelte insbesondere dann, wenn es sich um einen wichtigen Klienten der Kanzlei handele. Darauf, ob die Ehefrau selbst bei einem Prozessgewinn finanzielle Vorteile habe, komme es nicht an.

Außerdem sei richtig, dass das Duzen und der Besuch der Weihnachtsfeier allein keine Befangenheit begründen können. Aber es sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Und dabei sei beides ein Aspekt, der zumindest verstärkend darauf hindeuten könnte, dass eine unzulässige Einflussnahme der Ehefrau auf den Richter zu befürchten ist.
 
Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landesgerichts aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht muss seiner Entscheidung die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zugrunde legen.

Antwort auf die Entscheidungsfrage

 
Richtig ist:

Der Richter ist befangen.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil:  
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2018 Aktenzeichen I ZB 58/17