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Zunächst weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass eine Betriebsvereinbarung nach den gleichen Grundsätzen wie ein Tarifvertrag oder ein Gesetz auszulegen sei. Deshalb sei zunächst vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Der Ausdruck „kürzeste verkehrsübliche Strecke“ bedeute danach nicht die verkehrsgünstige Route, sondern die nach Kilometern kürzeste. Der Superlativ „kürzeste“ zeige, dass mehrere verkehrsübliche Fahrstrecken vorhanden sein können, von denen die mit den wenigsten Kilometern ausschlaggebend sein soll. Anzeichen dafür, dass sich die Höhe der Entschädigung an der am schnellsten zu befahrenden Route orientieren solle, ließen sich der Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen.
Antwort auf die Entscheidungsfrage
Richtig ist:
Der Höhe der Entschädigung ist die kürzere Fahrt über die Bundesstraße zugrunde zu legen.
Hier geht es zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.Mai 2018 Az: 1 AZR 37/17
Autor:
Michael Wanner