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Praxisfall
Ratgeber

Der Fall aus der Praxis

Testen Sie Ihr Wissen in den Praxisfällen!
 
 
Die Reihe „Der Fall aus der Praxis“ stellt interessante Sachverhalte dar, über die Arbeits- und Sozialgerichte tatsächlich zu entscheiden hatten. 
Bei uns können Sie Richter spielen! 
Sie entscheiden, wer Recht hat und lesen hinterher, ob Sie richtig gelegen haben.
Viel Spaß!
Der Fall aus der Praxis | Wegeunfall

Der Fall


Diesmal geht es um die Frage, ob die Berufsgenossenschaft die Folgen eines Wegeunfalls entschädigen muss. Ein Arbeitnehmer war nach Feierabend noch einmal in den Betrieb zurückkehrt. Erst auf der zweiten Heimfahrt kam es zu einem Unfall. Der Arbeitnehmer verletzte sich schwer.

  • Der Angestellte eines Unternehmens für Bauelemente beendet seine Arbeit und verlässt den Betrieb um 16.14 Uhr.
  • Er bemerkt, dass er seinen Geldbeutel in seinem Spind vergessen hat. Deshalb kehrt er gegen 17.00 Uhr noch einmal zurück zum Betrieb.
  • Dort trifft es zwei Arbeitskollegen. Er bespricht mit ihnen zunächst private Angelegenheiten. Danach reden sie über Probleme, die eine geplante Messeveranstaltung betreffen.
  • Um 17.45 verlässt der Angestellte den Betrieb erneut, um endgültig zu seiner Wohnung zu fahren.
  • Um 18.00 Uhr verunglückt er mit seinem Motorrad. Er erleidet schwere Kopfverletzungen sowie mehrere Knochenbrüche.
  • Die beklagte Berufsgenossenschaft stellt darauf ab, dass der Angestellte in den Betrieb zurückgefahren sei, um seinen Geldbeutel zu holen. Dabei handle es sich um ein so genanntes eigenwirtschaftliches Handeln, das nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun habe. Auch das Sprechen mit den Kollegen über Probleme, die eine geplante Messeveranstaltung betreffen, ändere daran nichts. Denn der Themenwechsel habe sich rein zufällig ergeben. Außerdem habe der Angestellte das Gespräch problemlos auf den nächsten Tag verschieben können.
    Aber selbst wenn man den Teil des Gesprächs, in dem es um dienstliche Belange ging, als berufliche Tätigkeit betrachten wollte, führe das zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Angestellte habe auf jeden Fall außerhalb der normalen Arbeitszeit mit seinen Kollegen geredet. Aus diesem Grund könne kein Wegeunfall vorliegen.


(vereinfacht nach BSG Urteil vom 14.11.13, B 2 U 27/12 R)

Die Entscheidungsfrage

Welche Aussage ist zutreffend?