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Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Auszubildende

1. Wer kann ein Beschlussverfahren einleiten?

Grundsätzlich antragsberechtigt ist der Betriebsrat als Gremium oder einzelne Mitglieder dieses Gremiums.

2. Ist nur der Betriebsrat antragsberechtigt?

In besonderen, vom Gesetz geregelten Fällen sind auch Gruppen der Belegschaft eines Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antrags- und beteiligungsbefugt.

3. Ist auch der Arbeitgeber im Beschlussverfahren antragsberechtigt?

Ja. In bestimmten Fällen nutzen auch Arbeitgeber das Beschlussverfahren, um ihre Interessen durchzusetzen. Am häufigsten sind die Verfahren zur Zustimmungsersetzung bei der Kündigung von Betriebs- und Personalräten. Auch im Falle des § 78a BetrVG kommt es zu Arbeitgeberanträgen. Diese Vorschrift regelt die unbefristete Übernahme von Auszubildenden, die ein Mandat zur Jugend- und Auszubildendenvertretung innehaben. Mit dem Beschlussverfahren will der Arbeitgeber meist erreichen, die Betreffenden nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen zu müssen.

4. In welchen Fällen kann ein Beschlussverfahren eingeleitet werden?

Zum Beispiel wenn eine Verletzung der Rechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz droht: Nichteinhaltung der Mitbestimmungsvorschriften oder Missachtung einer Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat kann aber auch über die Errichtung einer Einigungsstelle eine Regelung in sozialen Angelegenheiten erzwingen. Häufig verhandelte Fragen sind außerdem die Erstattung der Kosten der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber oder die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Seminare.

5. Wie wird das Verfahren eingeleitet?

Das Beschlussverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Dieser muss vom Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich eingereicht oder bei der Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift erklärt werden.

6. Muss der Betriebsrat beim Beschlussverfahren Beweismittel vorbringen?

Das Arbeitsgericht soll den Sachverhalt ebenso wie die Beweismittel von Amts wegen klären. Der Betriebsrat sollte aber vorhandene Beweismittel möglichst von sich aus vortragen.

7. Entstehen durch das Beschlussverfahren Gerichtskosten für den Betriebsrat?

Nein, es werden keine Gerichtskosten erhoben. Gewerkschaftlich organisierte Betriebsräte werden von der DGB Rechtsschutz GmbH kostenfrei vertreten.

8. Was passiert bei groben Verstößen durch den Arbeitgeber?

Verletzt der Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats besonders eklatant oder häufig, kann er durch Beschluss des Arbeitsgerichts zu deren Beachtung gezwungen werden. Bei einem erneuten groben Verstoß kann das Gericht dem Arbeitgeber auch ein Zwangsgeld auferlegen.

9. Wie ist das Verhältnis betrieblicher Regelungen zu Tarifverträgen?

Tarifverträge haben Vorrang vor betrieblichen Regelungen. Auch Tarifsozialpläne sind zulässig. Betriebsräte sollten mit ihrer Gewerkschaft vereinbaren, wie die Interessen der Beschäftigten am besten gewahrt werden können.