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Unser praktischer Service: Was muss ich tun, wenn ich gekündigt werde oder wenn mein Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat? Mit den Checklisten ist sichergestellt, dass kein Schritt vergessen wird und keine rechtlichen Nachteile eintreten.

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Teilzeit

Voraussetzungen ermitteln

Sind alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gegeben? Kontrollieren Sie, ob in Ihrem Betrieb Teilzeitarbeit möglich ist: Ihr Arbeitsverhältnis muss seit sechs Monaten bestehen, und es müssen mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit) beschäftigt sein. Aber auch in kleineren Firmen ist eine Reduzierung zulässig.

Teilzeitwunsch mitteilen

Teilen Sie spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Eintritt in die Teilzeit Ihrem Arbeitgeber (möglichst schriftlich) mit, dass Sie Ihre Arbeitszeit verringern möchten. Geben Sie dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage an. Besonderheiten gelten bei Elternteilzeit und für schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Entscheidung abwarten

Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung über Ihren Antrag mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitteilen. Hat der Arbeitgeber Ihnen seine Ablehnung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit mitgeteilt, gilt diese als akzeptiert. Dieselbe Frist gilt für die Genehmigung der Verteilung der Teilzeitarbeit.

Gemeinsame Lösung anstreben

Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Ihr Anspruch auf Teilzeit kann nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe abgewiesenwerden. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitszeitverringerung Arbeitsorganisation und -abläufe wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Rat und Hilfe suchen

Verweigert Ihr Arbeitgeber die beantragte Teilzeit, setzen Sie sich mit dem Betriebsrat in Verbindung. Der Teilzeitanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Wenden Sie sich vorher an Ihre Gewerkschaft. Ist die Ablehnung Ihres Teilzeitwunsches gerechtfertigt, können Sie eine erneute Verringerung erst nach zwei Jahren verlangen.