Direktzusage
Mit der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bei Eintritt des Versorgungsfalles (Erreichen einer Altersgrenze, Eintritt von Invalidität oder Tod) dem Beschäftigten oder dessen Hinterbliebenen eine vereinbarte Versorgungsleistung zu gewähren. Es handelt sich um eine Arbeitgeberleistung – der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung.
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenversicherung eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer ab und bezahlt die Beiträge. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Versorgungszusage und ist bei Eintritt des Versicherungsfalls der Begünstigte (oder die Hinterbliebenen).
Pensionskasse
Bei der Pensionskasse wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung (in aller Regel ein Lebensversicherungsunternehmen) durchgeführt. Die Pensionskasse. gewährt dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge; der Arbeitnehmer ist Begünstigter.
Pensionsfond
Der Pensionsfond ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Er erbringt ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens. Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Leistungen, allerdings darf der Pensionsfond im Unterschied zu Direktversicherung und Pensionskasse nicht für alle Leistungsfälle eine Beitragsleistungsgarantie abgeben.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, häufig in der Rechtsform eines e. V. oder einer Stiftung. Die Unterstützungskasse gewährt auf die zugesagten Leistungen keinen Rechtsanspruch, was jedoch historisch bedingt ist. Die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist jedoch mit der einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds vergleichbar.