Kollege Oechsle kann auf eine bald 30-jährige Beratungstätigkeit im gewerkschaftlichen Rechtsschutz zurückblicken. Erstmals sei es nun zu einem nahezu vollständigen Erliegen der Arbeitsgerichtsbarkeit gekommen, sagt er der Rheinpfalz. Bis auf Eilverfahren habe sie ihren Dienst faktisch eingestellt.

Während der letzten Jahre sei es angesichts der guten Wirtschaftslage noch überwiegend um Fragen der Leistungsvergütung gegangen. Betriebsbedingte Kündigungen habe es in Pirmasens kaum gegeben. Nun sei jedoch anderes zu erwarten.

Kurzarbeitergeld wird aufgestockt, wo es starke Gewerkschaften gibt

Aus seiner Sicht wird die Krise vermehrt auch persönliche Folgen haben. Dort wo es starke Gewerkschaften gebe, wie beispielsweise in der Großindustrie in Nordrhein-Westfalen, werde das Kurzarbeitergeld aufgestockt. Es verweist aber auch auf viele kleine Betriebe ohne Tarifrecht und Arbeitnehmer mit Mindestlöhnen. Dort sei die Situation anders.

Nur dort, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Ausnahmezustand als „gemeinsame Krise“ verstünden, wo also Unternehmen und Betriebsräte miteinander arbeiteten, gebe es Chancen, die Schwierigkeiten zu überwinden.

Kollege Oechsle befasst sich im Interview auch mit den Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld. Das könne schon ab einem Mitarbeiter gezahlt werden. Es gebe keinen Zwang, Kündigungen auszusprechen. Wer jetzt wegen Corona kündige, begebe sich vielmehr auf dünnes Eis. Erhebliche Nachzahlungen könnten nämlich die Konsequenz nach einem Arbeitsgerichtsprozess sein.

Kollege Oechsle sieht drei Fallgruppen

Für diejenigen, die zu Hause bleiben (müssen) greift er auf drei Fallgruppen zurück. Seiner Ansicht nach gebe es einmal die behördlich angeordnete Quarantäne. Hier dürfe man auf Krankenschein zu Hause bleiben. Zum zweiten gebe es die Anordnung des Arbeitgebers, zu Hause zu bleiben. Da müsse der Arbeitgeber dann auch zahlen.

Schwierig sei es bei der dritten Fallgruppe. Das sei diejenigen Personengruppe, die aus eigenem Antrieb zu Hause bleibe, weil sie Angst vor Ansteckungen habe. Die Konsequenz sei hier entweder, kein Arbeitsentgelt zu erhalten, oder aber schlimmstenfalls eine außerordentliche Kündigung zu bekommen.

Bestehe der Verdacht, am Coronavirus erkrankt zu sein, dürfe man der Arbeit vorübergehend fernbleiben, um dies medizinisch abklären zu lassen. Der Arbeitgeber müsse jedoch unverzüglich informiert werden. Zwar müssten Arbeitnehmer ihre Erkrankung grundsätzlich nicht offenlegen, Covit-19 sei jedoch eine meldepflichtige Erkrankung.

Hier gehts zum Interview mit Roland Oechsle in der Rheinpfalz