Anfechtung der Betriebsratswahl! Und jetzt?
Anfechtung der Betriebsratswahl! Und jetzt?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über einen Arbeitgeberantrag zu entscheiden, eine Betriebsratswahl wegen einer Vielzahl von Mängeln für nichtig zu erklären.

Bestehen Zweifel daran, dass ein Betriebsrat ordnungsgemäß gewählt ist, gibt es zwei Möglichkeiten zur Klärung dieser Frage beim Arbeitsgericht:

  • Anfechtung der Wahl
  • Antrag, die Wahl für nichtig zu erklären.

Anfechtung der Wahl

Neben einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und der Arbeitgeberin können auch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen die Wahl anfechten. Eine Anfechtung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.

Hat die Anfechtung Erfolg, steht fest, dass die Wahl ungültig war. Diese Wirkung besteht aber nur für die Zeit f: nach :f der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bis dahin ist der (eigentlich ungültig gewählte) Betriebsrat im Amt. Alles, was er bis dahin tut, bleibt wirksam.

Antrag, die Wahl für nichtig zu erklären

Diesen Antrag kann jeder jederzeit stellen. Hat er rechtskräftigen Erfolg,
steht ebenfalls fest, dass die Wahl ungültig war. Dies hat jedoch hier auch rückwirkende Kraft. Das bedeutet, dass bisherige Aktivitäten des Betriebsrates so zu behandeln sind, als ob sie von Anfang an unwirksam gewesen wären.

Zahlreiche Verstöße gegen das Wahlrecht

Der Arbeitgeber trug vor,

  • sein Betrieb habe ca. 60 Mitarbeiter*innen. Damit sei eine Wahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe nur mit seinem Einverständnis möglich. Dieses Einverständnis habe er aber nie erklärt.
  • der Wahlvorstand habe einzelnen Mitarbeiter*innen vorgeschlagen, wen sie wählen sollen; in einem Fall habe der Wahlvorstand sogar den Stimmzettel eines Mitarbeiters ausgefüllt.


Der Betriebsrat hat diese Vorwürfe bestritten.

Nichtigkeit nur bei allergröbsten Verstößen

Ausgangspunkt der Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts war stets das Ziel, eine betriebsratslose Phase zu vermeiden. Während der Betriebsrat bei einer Wahlanfechtung bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Amt bleibt, entsteht im Falle einer nichtigen Wahl eine Zeitspanne, in der es keinen Betriebsrat gab.
Aus diesem Grund kommt eine Nichtigkeit nur in denjenigen Ausnahmefällen in Betracht, in denen nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht. Die Wahl muss nach dem Bundesarbeitsgericht
„ … den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen.“ Jedem Dritten, der mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut ist, muss sich die Nichtigkeit sofort und ohne weiteres aufdrängen.

Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hielt es nicht für erforderlich zu klären, ob die Behauptungen des Arbeitgebers zutreffen oder nicht. Denn selbst wenn man unterstellt, sie träfen zu, führte dies nicht zu einer Nichtigkeit der Wahl.
Zum einen stelle die nicht zulässige Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zwar einen Gesetzesverstoß dar. Aber der sei nicht so gravierend, dass er eine Nichtigkeit der Wahl begründen könnte.
Zum anderen habe der Wahlvorstand - den Vortrag des Arbeitgebers unterstellt - gegen die Grundsätze der freien und geheime Wahl verstoßen. Da es sich jedoch lediglich um Einzelfälle gehandelt und der Wahlvorstand auf die Wahlberechtigten keinen intensiven Druck ausgeübt habe, liegt auch hier die Latte der Nichtigkeit zu hoch.
Dabei ist zu beachten, dass auch die Summe mehrerer Verfehlungen nicht zu einer Nichtigkeit führen, wenn die Einzelverfehlungen für sich genommen nicht ausreichen.

Auslegung des Antrags und Einhaltung der Anfechtungsfrist

Der Arbeitgeber hat ausdrücklich beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der J. vom 04.03.2016 nichtig ist.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf legt diesen Antrag dahin aus, dass darin auch ein Anfechtungsantrag enthalten sei. Es prüft dann konsequent, ob es Anfechtungsgründe gibt. Die Zwei-Wochen-Frist für eine Anfechtung habe der Arbeitgeber nicht versäumt. Denn sie beginne erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zu laufen. Statt jedoch das Wahlergebnis im Betrieb auszuhängen, habe der Wahlvorstand das Wahlergebnis lediglich denjenigen Mitarbeiter*innen per Handy übermittelt, deren Kontaktdaten ihm zur Verfügung standen. Deshalb sei die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften

Das Arbeitsgericht listet im Rahmen der Prüfung von Anfechtungsgründen fünf Verstöße gegen Bestimmungen des Wahlrechts auf.

  • Beim vereinfachten Wahlverfahren muss die Wahl eine Woche nach der ersten Wahlversammlung stattfinden. Die hier zu untersuchende Wahl fand mehrere Tage zu spät statt.
  • Der Wahlvorstand ordnete für den gesamten Betrieb Briefwahl an. Eine „Briefwahl für alle“ ist im Gesetz aber ausdrücklich nicht vorgesehen.
  • Es war aufgrund des Wahlausschreibens nicht klar, wann genau die Wahl stattfinden wird.
  • Aus dem Wahlausschreiben ergab sich nicht hinreichend klar, wie viele Betriebsräte zu wählen sind.
  • Nach dem Wahlausschreiben mussten die Briefwahlstimmen eine Stunde vor Beginn der Wahlversammlung eingegangen sein. Die Wahlordnung schreibt dagegen vor, dass alle Stimmzettel zu berücksichtigen sind, die bis
    „ unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ eingehen.


Alle diese Mängel seien geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Deshalb geht das Arbeitsgericht Düsseldorf davon aus, dass der Arbeitgeber die Wahl erfolgreich angefochten hat.
Den Beschluss des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 28.11.2016, 2 BV 286/16 gibt es hier im Volltext.

Das sagen wir dazu:

Erfreulich am Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist, dass es die sehr hohen Anforderungen an die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bestätigt. Damit untermauert das Gericht die Notwendigkeit, eine - wenn auch nur vorübergehende - betriebsratslose Zeit zu vermeiden, solange es irgend geht.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Auslegung des Antrags des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht. Es dürfte richtig sein, bei einem Antrag, der allgemein darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Betriebsratswahl ungültig war, sowohl Nichtigkeits- als auch Anfechtungsgründe zu untersuchen. Beantragt der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall aber ausdrücklich konkret, die Nichtigkeit der Wahl festzustellen, geht eine Untersuchung von Anfechtungsgründen über das erklärte Antragsziel hinaus. Das Gericht hat damit über einen Antrag entschieden, den der anwaltlich beratene Arbeitgeber gar nicht gestellt hat. Das Gericht hätte es also dabei belassen müssen festzustellen, dass die Wahl nicht nichtig war.


Im Endergebnis hätte dies jedoch vermutlich nicht viel gebracht, da der Arbeitgeber die Wahl auch noch nach einem für ihn ungünstigen Beschluss anfechten kann, wenn - wie hier - die Zwei-Wochen-Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.

Rechtliche Grundlagen

§§ 9, 14 a, 19, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), §§ 24, 26 Wahlordnung (WO)

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.


Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.


Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 19 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.


Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

§ 24 Voraussetzungen

(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten,
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.


Wahlordnung (WO)

§ 26 Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.