Arbeitgebernaher Betriebsrat durch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in die Schranken gewiesen.
Arbeitgebernaher Betriebsrat durch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in die Schranken gewiesen.

Eine von Kärcher mit dem Betriebsrat getroffene Betriebsvereinbarung ist wegen bewusster Verletzung der Minderheitenrechte von IG-Metall-Betriebsratsmitgliedern unwirksam.

Bewusste Verletzung der Minderheitenrechte durch arbeitgebernahen Betriebsrat

Die Mitglieder der IG-Metall-Liste im Betriebsrat der Fa. Kärcher machten geltend, bei den Freistellungen der Betriebsratsmitglieder von der Betriebsratsmehrheit benachteiligt zu werden.

Bis Ende März 2014 bestand der Betriebsrat bei der Fa. Kärcher aus 17 Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der IG Metall angehörten.

Unter anderem wegen Behinderung der IG Metall bei der Ausübung ihrer gesetzlich verbrieften Rechte wurde dieser Betriebsrat kurz vor Ablauf der Amtszeit durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst.

Am 10. März 2014 wurde der aktuell amtierende neue Betriebsrat gewählt, der nunmehr aus 19 Mitgliedern besteht. Bei dieser Wahl konnte die Liste der IG Metall (die Antragsteller) sechs Mandate für sich gewinnen.

Gesetzlicher Anspruch auf Freistellung von fünf Betriebsratsmitgliedern

Der neue Betriebsrat konstituierte sich am 17. März 2014.

Am 18. März 2014 vereinbarte noch der alte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen von der beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit von fünf Freistellungen auf eine Freistellung abzusenken.

Bei Erforderlichkeit der Teilnahme an der Ausschussarbeit sollten weitere Befreiungen im Einzelfall erfolgen. Der alte Betriebsrat war zu dieser Zeit noch im Amt, weil dessen Amtszeit (trotz Konstituierung des neuen Betriebsrats) noch nicht abgelaufen und der Beschluss des LAG vom 13. März 2014 noch nicht rechtskräftig war.

Rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf vier Freistellungen zum Nachteil der IG Metall Betriebsräte

Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung wählte der neue Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, der auf der Mehrheitsliste kandidierte.

Anträge der Mitglieder der IG Metall-Liste auf Kündigung der Betriebsvereinbarung wurden von der Betriebsratsmehrheit abgelehnt.

Die Mitglieder der IG Metall vertraten die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei durch den alten Betriebsrat kurz vor Ablauf der Amtszeit nur zu dem Zweck erfolgt, sie von Freistellungen und einer angemessenen Betriebsratsarbeit fernzuhalten.

Denn hätten mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, hätten sie nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bei fünf freizustellenden Betriebsratsmitgliedern voraussichtlich zwei Freistellungen erhalten.

Wie schon das Arbeitsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2016, folgte das Landesarbeitsgericht der Auffassung der sechs Antragsteller und bestätigte, unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats, der sich die Arbeitgeberin anschloss, dass die streitige Betriebsvereinbarung Freistellung unwirksam sei.

Hier geht es zum Beschluss des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2016 - 4 TaBV 10/16
Hier geht es zum Beschluss des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 13.03.2014 - 6 TaBV 5/13