Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Keramikindustrie, hatte in seinem Haustarifvertrag eine Regelung, nach der Auszubildende in der Regel zu übernehmen sind. Hiervon sah der Tarifvertrag bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Ausnahme vor. Der Arbeitgeber musste mit dem Betriebsrat die wirtschaftliche Situation besprechen und ihm erläutern, warum deshalb die Übernahme der Auszubildenden nicht möglich sei. Ohne die Beteiligung des Betriebsrates ist die Nichtübernahme unwirksam.

Im Fall, der vor dem Arbeitsgericht Bamberg verhandelt wurde, hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat jedoch nicht beteiligt, sondern den Azubis nur mitgeteilt, dass sie nicht übernommen werden. Vier von ihnen klagten daraufhin vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht folgte der Argumentation des Prozessvertreters der DGB-Rechtsschutz GmbH und kam zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Unternehmen und den Auszubildenden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der erlernten Tätigkeit besteht.

Für den Arbeitgeber wird die Missachtung des Betriebsrates nun teuer: In einem Vergleich musste er sich dazu verpflichten, jedem Auszubildenden ein halbes Facharbeiterjahresgehalt zusätzlich zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für die Auszubildenden, von denen die meisten bereits eine neue Stelle angetreten hatte, bedeutet dies einen schönen Nachschlag.

Rechtliche Grundlagen

Übernahmeanspruch

Grundsätzlich haben Azubis keinen Anspruch darauf, nach bestandener Prüfung übernommen zu werden. Das Gesetz sieht vor, dass das Ausbildungsverhältnis mit Ablegung der Prüfung beendet ist. Deshalb ist die Übernahme von Auszubildenden ein Betätigungsfeld für die Gewerkschaften.

Durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Übernahmeansprüche geregelt werden. Die Beendigung nach der Prüfung ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich. Sieht eine solche Regelung beispielsweise die vorherige Zustimmung des Betriebsrates vor, so führt die Nichtbeteiligung dazu, dass der Übernahmeanspruch besteht.

Sieht eine Regelung vor, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, um den Auszubildenden nicht weiter zu beschäftigen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist in der Praxis oft nur schwer möglich.