Ist ein Betriebsrat im Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG anwaltlich vertreten, so darf er regelmäßig nicht die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten.

Anmerkung von Carsten Schuld , DGB Rechtsschutz GmbH:

Betriebsrat und Arbeitgeber hatten um die Übernahme des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestritten. Der Betriebsrat hatte selbst einen Rechtsanwalt beauftragt sowie einen weiteren Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
In dem Betrieb sind insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende beschäftigt. Der Arbeitgeber beantragte beim Arbeitsgericht für insgesamt fünf Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Auflösung der Arbeitsverhältnisse. Während eine Rechtsanwaltskanzlei den Betriebsrat vertrat, wurde eine weitere Kanzlei als Prozessvertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig. Der Arbeitgeber weigerte sich, die von dieser Kanzlei eingereichten fünf Kostenrechnungen zu zahlen bzw. den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.
Der Betriebsrat war der Auffassung, eine gesonderte anwaltliche Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sei erforderlich gewesen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung habe eigene Positionen im Verfahren vertreten. Sie habe im Verfahren eigene Positionen vertreten und sei auch im Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG offiziell Beteiligte.

Dies gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht in dem vorliegenden Verfahren. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sei kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung und werde auch durch den Streit um die Kostentragung nicht unmittelbar betroffen. Auch zur selbständigen, unmittelbare Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht befugt. Der Betriebsrat muss dafür sorgen, dass die Standpunkte und Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung Beachtung finden.

Das BAG weist damit die (betriebliche) Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer allein dem Betriebsrat zu. Er muss in einem internen Meinungsbildungsprozess sicher stellen, dass alle Gruppen ausreichend berücksichtigt werden.

Beschluss des BAG vom 18.01.2012, 7 ABR 83/10