Familienkasse verlangt gezahltes Kindergeld zurück. Copyright by blende11.photo/Fotolia
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Für ihren volljährigen Sohn bezog dessen Mutter fortlaufend Kindergeld. Der Sohn befand sich zunächst in einer Schulausbildung, die bis Juli 2017 dauern sollte.

Am 1.8.2016 begann er eine Ausbildung, die innerhalb der Probezeit durch eine fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung zum Ende Oktober 2016 beendet wurde. Der Sohn war nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 14.9.2016 bis zunächst 16.7.2017 arbeitsunfähig. Nach einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 4.12.2017 dauerte die Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.2017 an.

Auf Nachfrage der beklagten Familienkasse teilte der Sohn der Klägerin am 12.9.2017 schriftlich mit, dass er „beabsichtige zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung seiner Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen“.

Gegenüber der Familienkasse bescheinigte der behandelnde Arzt im Rahmen der Anfrage der Familienkasse dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Mit einem Bescheid vom 2.10.2017 wurde Kindergeld ab August 2017 abgelehnt, weil das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Familienkasse verlangt geleistete Kindergeldzahlungen zurück

Nach Anhörung wurde die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab November 2016 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum November 2016 bis einschließlich Juli 2017 in Höhe von 1.778 EUR zurückgefordert.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sohn habe die Berufsausbildung abgebrochen. Zudem sei ein Ende der Erkrankung nicht absehbar.

Die Kindergeld beziehende Mutter erhob hiergegen Einspruch und trug vor, ihr Sohn habe die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern sei während der Probezeit gekündigt worden. Ein Ende der Erkrankung sei absehbar und er werde im nächsten Jahr eine Berufsausbildung beginnen können. Sie reichte eine ärztliche Bescheinigung ein, wonach die Erkrankung voraussichtlich zum Ende des Jahres 2017 ende.

Die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass für den Zeitraum zwischen der Beendigung der ersten Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde und wies deren Einspruch zurück.

Finanzgericht bejaht Anspruch auf gezahltes Kindergeld

Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass das Kindergeld zu Recht gezahlt worden sei. Durch die Erklärung des Kindes sei hinreichend nachgewiesen, dass der Sohn der Klägerin durchgehend ausbildungswillig gewesen sei. Diese Erklärung, so das Gericht, habe keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern sei eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft. Diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.

Revision zugelassen

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Sollte die beklagte Familienkasse Revision einlegen, werden wir über den Ausgang des Revisionsverfahrens berichten.

 

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. April 2019