Die 22-jährige Laura strahlte glücklich. Nach dreijähriger Ausbildung hatte sie ihre Abschlussprüfung zur Industriekauffrau mit der Gesamtnote „sehr gut“ bestanden. Und über ihre weitere Beschäftigung brauchte sie sich vorerst auch keine Gedanken zu machen. Sie war Mitglied der IG Metall und aufgrund eines Beschäftigungssicherungstarifvertrages ihrer Gewerkschaft war eine Übernahme wenigstens für ein Jahr gesichert.

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Trotz Tarifvertrag Übernahme verweigert

Sie hatte sich überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen. Dies wäre ein Grund für den Arbeitgeber zur Ablehnung der Übernahme gewesen. Dennoch verweigerte ihr Chef die weitere Beschäftigung: „Keine Arbeit für dich im Betrieb“, hieß es.

Einen Tag nach der Prüfung war ihr wieder das Lachen vergangen. Von dem mageren Arbeitslosengeld konnte sie nicht einmal ihre Miete bezahlen. Zusammen mit der Gewerkschaftssekretärin ihrer IG Metall, Jenny Schmidt, ging sie sofort zum DGB Rechtsschutz in Hagen. Der Rechtsschutzsekretär Michael Mey wusste Rat. 

Weil der Betriebsrat in der Maschinenfabrik nicht zugestimmt hatte, konnte sich der Arbeitgeber nicht auf betriebliche Beschäftigungsprobleme berufen und musste die Industriekauffrau wenigstens für ein Jahr beschäftigen. Das Klageverfahren, gerichtet auf den Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages, wurde eingeleitet.

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

Um aber den Arbeitgeber auch zur sofortigen Weiterbeschäftigung zu zwingen, musste ein zweites Gerichtsverfahren geführt werden: Eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtliches Schnellverfahren, auf sofortige tatsächliche Beschäftigung als Industriekauffrau.

Der Prozessvertreter des Arbeitgebers wollte schnell noch die Notbremse ziehen. Er rief sofort die tarifliche Einigungsstelle an, damit diese den Arbeitgeber von der tariflichen Beschäftigungspflicht entbindet. Eine derartige Möglichkeit war im Tarifvertrag grundsätzlich vorgesehen. Aber: „Zu spät!“ befand nicht nur  Gewerkschaftsjurist Mey. Auch das Arbeitsgericht urteilte, dass nach der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates die tarifliche Einigungsstelle noch vor der Abschlussprüfung der Auszubildenden hätte angerufen werden müssen. Deshalb sei ein Arbeitsvertrag abzuschließen, so dass die junge Industriekauffrau auch einen Beschäftigungsanspruch habe.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage überwog auch das sofortige Beschäftigungsinteresse der Auszubildenden, die ja nach bestandener Prüfung Berufserfahrung sammeln müsse.

Aufforderung zur Beschäftigung

Kurz vor ihrem 23. Geburtstag war es dann soweit: Der Arbeitgeber forderte das Gewerkschaftsmitglied auf, am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu kommen.

Als ihr Rechtsschutzsekretär Mey  diese Nachricht überbrachte, konnte Laura wieder lächeln.

Michael Mey - Hagen

 

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