Bundesarbeitsgericht stoppt Ausbeutung von Auszubildenden
Bundesarbeitsgericht stoppt Ausbeutung von Auszubildenden

In seiner Entscheidung vom 29.04.2015 hat das Bundesarbeitsgericht einem ehemaligen Auszubildenden einen Betrag von über 20.000 € als Ausbildungsvergütung zugesprochen, die ihm sein Arbeitgeber zu Unrecht vorenthalten hatte. Der Auszubildende wurde in allen Instanzen von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten.

Schlupfloch Ausbildungsverein

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Ausbildungsträger aus Oberfranken. Die Wurzeln dieses Vereines liegen im Dunkeln. In den Vorinstanzen hatten der Beklagte und sein Rechtsvertreter dargelegt, dass es sich bei dem Verein um eine soziale Initiative örtlich ansässiger Mittelständler handele, um Jugendliche auszubilden, die sonst keine Chance auf eine Ausbildung gehabt hätten.


Der Kläger hatte sich jedoch nicht bei diesem Verein, sondern bei einem privaten, tarifgebundenen Arbeitgeber, einem oberfränkischen Hersteller von Kompressoren beworben und war dort auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Ausbildungsvertrag, der ihm schließlich vorgelegt wurde, lief jedoch nicht auf den Kompressorenhersteller, sondern auf den beklagten Ausbildungsverein.


Der Kläger, Mitglied der IG Metall, absolvierte daraufhin die Ausbildung zum Industriemechaniker Fachrichtung "Maschinen- und Systemtechnik", wobei er ausschließlich bei dem Kompressorenhersteller eingesetzt wurde. Sie begann am 1. September 2008 und endete mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 7. Februar 2012. Die dem Kläger von dem Beklagten gezahlte Ausbildungsvergütung lag beinahe 50 % unter der tariflichen Ausbildungsvergütung für die bayerische Metall- und Elektroindustrie.


Der Kläger klagte nach Abschluss seiner Ausbildung, vertreten durch die DGB-Rechtsschutz GmbH, auf eine angemessene Vergütung für die Monate Januar 2009 bis Februar 2012 auf der Basis der tariflichen Ausbildungsvergütung. Dies ergab einen Differenzbetrag in Höhe von 21.258,02 Euro brutto.

Ausbildung als Sozialleistung ?

Der Beklagte berief sich zu seiner Rechtfertigung auf den angeblichen Zweck des Vereines, Jugendlichen eine Chance zu geben, die sonst keine Ausbildung erhalten hätten. Der Verein setze sich über die reine Ausbildung hinaus für die Jugendlichen ein, es gäbe soziale Angebote und intensive Betreuung.


Dies erlebte das IG-Metall Mitglied jedoch anders, es wurde wie alle anderen Auszubildenden im Betrieb des Kompressorenherstellers eingesetzt und ausgebildet, eine darüber hinaus gehende Betreuung gab es nicht.


Der Beklagte blieb auch jede Erklärung schuldig, wieso der Kläger auf dem allgemeinen Ausbildungsmarkt keine Chance gehabt haben soll. Als einziger „Bruch“ im Lebenslauf wurde genannt, dass der Kläger seine erste Ausbildung nach kurzer Zeit abgebrochen habe – eine Argumentation, die bei den erkennenden Gerichten nur ein müdes Achselzucken hervorrief.

Was ist der Sinn der Ausbildungsvergütung?

Nachdem der Beklagte seine Geschichte, er handele in mildtätiger Gesinnung, nicht glaubwürdig aufrechterhalten konnte, versuchte er es mit einem juristischen Trick. Er legte bereits in der ersten Instanz ein umfangreiches Rechtsgutachten zu Sinn und Zweck der Ausbildungsvergütung vor, was vor dem Arbeitsgericht ein sehr ungewöhnlicher Vorgang ist.


In seinem Gutachten kam der Verfasser, ein Professor der als besonders wirtschaftsnah geltenden Universität München, zu dem Ergebnis, die Ausbildungsvergütung habe weniger einen Entgeltcharakter, sondern diene eher als Sozialleistung. Es werde also nicht die Arbeit vergütet, sondern eine Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt.


Wenn nun aber die Ausbildungsvergütung eine Sozialleistung sei, so wäre es ungerecht, dass sie unterschiedlich hoch sei. Insbesondere führe dies zu einer Diskriminierung von Frauen, da die Ausbildungsvergütung in den typischen „Frauenberufen“ meist deutlich geringer sei. Verstehe man den Begriff „angemessene Vergütung“ in der Weise, dass der Tariflohn angemessen sei, so führe dies aufgrund der unterschiedlichen Auswirkung für die Geschlechter zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.


Zudem wirkte eine an den Tarifvergütungen orientierte Auslegung wie eine Allgemeinverbindlicherklärung, weil dann alle Azubis Anspruch auf das gleiche Gehalt hätten, obwohl nicht alle dem Tarifvertrag unterfielen.

Bundesarbeitsgericht stoppt Umgehung

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Es stellte klar, dass die Ausbildungsvergütung auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit darstellt. Diese kam zwar nicht dem Beklagten selbst, jedoch seinem Mitgliedsunternehmen zugute.


Hinsichtlich der Höhe der Vergütung betonte das Gericht, dass es für die Frage der Angemessenheit vor allem auf die Verkehrsanschauung ankomme. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind wiederum die einschlägigen Tarifverträge, hier also der Tarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie.


Eine Ausbildungsvergütung sei in der Regel dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 % unterschreite. Allein der Status der Gemeinnützigkeit ändere hieran nichts. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 % unter den tariflichen Sätzen liegt, sei ebenfalls nicht zwingend unangemessen. Allerdings müsse der Ausbildende dann seinerseits darlegen, dass besondere Umstände die niedrigere Ausbildungsvergütung rechtfertigen.


Solche besonderen Umstände, die es rechtfertigen könnten, die tarifliche Entlohnung um etwa 50 % zu unterschreiten, habe der Beklagte aber nicht darlegen können. Es bleibt daher bei der tariflichen Vergütung.

Anmerkung der Redaktion:

Die Argumente des Beklagten waren von Anfang an sowohl tatsächlich, als auch rechtlich dürftig. Der Kläger wurde als Sozialfall dargestellt, der keine echte Chance auf eine Ausbildung gehabt habe. Tatsächlich hatte er sich bei dem Kompressorenhersteller regulär beworben und dort auch eingesetzt. Eine angebliche Bedürftigkeit wurde zwar in beinahe ehrenrühriger Weise behauptet, aber nie auch nur im Ansatz nachgewiesen.


Auch die rechtlichen Ausführungen aus professoraler Feder haben das Gericht zu Recht nicht überzeugt. Zu abstrus war die Argumentation, die Azubis der Metall- und Elektroindustrie müssten aus Gleichheitsgesichtspunkten wie die Azubis des Tarifvertrages mit der geringsten Entlohnung vergütet werden. Selbst wenn eine Ungleichheit vorläge, so kann dies nur zu einer Anpassung nach oben führen, nie nach unten. Diesen allgemeinen Rechtssatz scheinen Arbeitgebervertreter gerne zu missachten.


Die Unwirksamkeit der Vergütung führt zu einer für den Kläger günstigen Situation. Der Metaller hat einen Anspruch auf Tarifentgelt hat, obwohl sein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Das BAG hat sogar angemerkt, dass ein Anspruch von 20% unter dem Tariflohn nicht zu beanstanden gewesen wäre. Hätte der Beklagte es hierbei belassen, hätte der Kläger nichts dagegen tun können. Aber durch die Unwirksamkeit der Vergütung gilt nun das nach der Verkehrsanschauung übliche und damit der Tariflohn.


Diesen rechtlichen Mechanismus darf man getrost als Strafe werten, die in Anbetracht der Vorgeschichte nur als gerecht zu bezeichnen ist, zumal das Geld für die Dauer des Prozesses mit 5 % zu verzinsen ist.


Hinzu kommen die Verfahrenskosten für drei Instanzen und die Kosten für das professorale Gutachten. Man kann nur hoffen, dass der Kompressorenhersteller sein Geld in Zukunft weniger in unsinnige Prozesse und mehr in seine Auszubildenden investiert.


Rechtliche Grundlagen

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG: Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.