Bundesagentur für Arbeit hat keinen  Erstattungsanspruch gegen Krankenkasse
Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch gegen Krankenkasse

Im dem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall konnte ein versicherter Arbeitnehmer wegen orthopädischer Beschwerden nicht mehr als Bestatter arbeiten und erhielt Krankengeld von seiner Krankenkasse. 

Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2012. Im Februar 2012 meldete er sich zum 01.05.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld
Nach dem 30.04.2012 meldete er sich nicht mehr bei seiner Krankenkasse und legte auch keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vor. 

Bundesagentur für Arbeit fordert Erstattung von der Krankenkasse

Im April 2012 stellte der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) fest, dass der Versicherte zwar nicht mehr als Bestatter, aber ansonsten vollschichtig arbeiten könne. Nachdem der Versicherte Urlaubsabgeltung bis zum 18.06.2012 erhielt, zahlte die BA vom 19.06.2012 bis 12.10.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.880,36 €. Mit der Begründung, das er länger Krankengeld hätte beziehen können, verlangte die BA die Erstattung gegenüber der Krankenkasse. Im Übrigen begründete die BA ihre Forderung auch damit, dass der Kläger seitens der Krankenkasse falsch beraten worden sei. Denn auch mit Krankengeld-Bezug hätte er sich parallel arbeitsuchend melden können, ohne dass dann Arbeitslosengeld zu leisten gewesen wäre.

Klage der Bundesagentur für Arbeit in erster Instanz erfolgreich

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn folgte der Argumentation der BA an und entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Da die BA als unzuständiger Träger eine Sozialleistung erbracht habe, müsse die  Krankenkasse als eigentlich zuständige Behörde den von der BA geforderten Betrag erstatten.

Landessozialgericht: Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch

Mit Urteil vom 27.06.2017 hob das LSG Baden-Württemberg die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Richter*innen des 11. Senats kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach dem 30.04.2012 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hatte. Dies ergebe sich daraus, dass Krankengeld nicht unbegrenzt, sondern nur für einen bestimmten Abrechnungszeitraum abschnittsweise bewilligt wird mit der Möglichkeit der Verlängerung. Hiervon habe der Versicherte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch habe keine Verpflichtung des Klägers bestanden über den 30.04.2012 weiterhin Krankengeld zu beantragen. Er konnte sich arbeitslos melden, der Arbeitsvermittlung  zur Verfügung stellen und somit Arbeitslosengeld beantragen. Die von der BA begehrten Ansprüche waren für das LSG nicht erkennbar. Dies hatte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und  Abweisung der Klage zur Folge 

Rechtliche Grundlagen

Praxistipp: §§ 44 Abs. 1 SGB V, 49 Abs. 1 N3. 3a SGB V, 137 Abs. SGB III

§§ 44 Abs. 1 SGB V:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht [...]

§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V:
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen.

§ 137 Abs. 1 SGB III:
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
§ 138 Abs. 1 SGB III:
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).