Ein Hundehalter hielt seine am 15.12.2011 geb. Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit in seinem Auto. Das Tier wurde in einer Auto-Transportbox mit einer Fläche von nur 2 qm an 4 Wochenarbeitstagen eingesperrt. Das Landratsamt Ludwigsburg untersagte dies, weil diese Unterbringung den tierschutzrechtlichen Anforderungen widerspreche. Zudem sei aufgrund der Rasse und des Alters des Tieres von einem starken Bewegungsbedürfnis auszugehen, welches der Hund im Fahrzeug nicht befriedigen könne. Der Hundehalter vertrat dagegen die Auffassung, dass „Cosima“ im Auto ausreichende Bewegungsmöglichkeiten habe. Sie sei wegen der an den Scheiben angebrachten Folien bzw. auf dem mittlerweile angemieteten Garagenstellplatz vor Sonneneinstrahlung geschützt. Seitdem er „Cosima“ vorübergehend anderweitig unterbringe, kühle die Bindung zwischen ihm und der Hündin merklich ab. Die Hündin sei unentspannt, traurig bei Abschiedssituationen und zerstöre teilweise die Wohnungseinrichtung. Die Unterbringung der Hündin im Fahrzeug stelle damit offensichtlich ein milderes Mittel dar. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt und hat die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg bestätigt. 

Verstoß gegen den Tierschutz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe ein Hundehalter seinen Hund während der Arbeitszeit nicht stundenlang in einer engen Box im Auto unterbringen. Ein Kraftfahrzeug sei für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei stehe im Vordergrund, dass ein Hund sich nur eingeschränkt und nicht spontan in der engen Box bewegen kann, die nur zum Transport des Tieres geeignet ist. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Hundehalter das Tier in seinen Pausen bewegt, komme es nicht an. Insoweit sei auch eine behördliche Kontrolle nicht durchführbar.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidungen, die den Tierschutz betreffen, erregen immer wieder öffentliche Aufmerksamkeit. Zuletzt stand der nicht minder kuriose Fall des dreibeinigen Hundes (Landesarbeitsgericht Düsseldorf v. 24.3.2014, 9 Sa 1207/13) im öffentlichen Interesse. Beiden Fällen liegt allerdings auch ein ernst zu nehmendes und für Hundehalter großes Problem zugrunde: Wohin mit dem Hund während der Arbeitszeit? Die Gerichte geben hierzu klare Antworten: Die Schwierigkeiten der Unterbringung dürfen weder zum Nachteil von Arbeitskollegen noch auf Kosten des Tierschutzes gelöst werden.

Hier zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart