eit dem 1. Juli 1998 erhält der Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes. Das Ruhegeld wurde aufgrund von Anpassungsbeschlüssen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres angehoben. 

Weniger Rente, bei längerer Lebensdauer?

In den Jahren 2008 und 2009 erfolgten, jeweils zum 1. Januar, Anhebungen um 1,4 bzw. 2,5 Prozent. Zu beiden Anpassungsstichtagen brachte der Essener Verband einen biometrischen Faktor in Höhe von 0,765 Prozent mindernd in Ansatz. Dies wurde mit der „durchschnittlichen Längerlebigkeit“ der Ruhegeldbezieher des Essener Verbandes im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Sozialversicherungsrentner begründet, da hierdurch ein höherer finanzieller Aufwand für  Versorgungsverpflichtungen bestehe.

Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage des Klägers durch Urteil vom 30. März 2012 – 6 Sa 480/11 überwiegend stattgegeben hatte, legte die Beklagte hiergegen das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, was den Kläger zur Einlegung einer Anschlussrevision veranlasste.

BAG gab der Klage im vollen Umfang statt!

In seiner Entscheidung vom 30. September 2014 kam der Dritte Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anhebung seines monatlichen Ruhegeldes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 um jeweils 0,765% hat. Denn, so der Dritte Senat: Der sogenannte biometrische Faktor darf bei Betriebsrentenanpassungen nicht berücksichtigt werden, da Anpassungen von Betriebsrenten nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1BGB) zu erfolgen haben. Hiervon sei aber dann nicht auszugehen, wenn der Essener Verband den von ihm ermittelten Anpassungsbedarf der Betriebsrentner um einen sogenannten biometrischen Faktor mindert, um hierdurch die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen auszugleichen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrenter länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Kommentar: Befremdliche Rentenkürzung

Die Kürzung der Betriebsrentenanpassungen für die Gruppe statistisch länger lebender Betriebsrenter im Verhältnis zu solchen Rentenbeziehern, die Leistungen ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, mutet schon mehr als befremdend an. Es ist zu begrüßen, dass der Dritte Senat einem solchen unsinnigen Ansinnen den Riegel vorgeschoben hat und zu dem Ergebnis kam, dass Anpassungskürzungen, unter Hinweis auf den sogenannten biometrischen Faktor, nicht billigem Ermessen i. S.d. § 315 Abs. 1 BGB entspricht.


Hans-Martin Wischnath - Onlineredakteur -Frankfurt am Main


Download:

Pressemitteitlung des Bundesarbeitsgericht zum Urteil vom 30. September – 3 AZR 402/12

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2012 – 6 Sa 480/11