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Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von bisher 3 Prozent 2019 auf 2,6 Prozent.
Ab 1. Januar 2019 liegt Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) bei 6.700 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.150 Euro pro Monat. Auch ändern sich Rechengrößen in der Sozialversicherung:
2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen und haben ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Dies ermöglicht die sogenannte "Brückenteilzeit". Die Regelung gilt jedoch nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.
Wenn gesetzliche Feiertage auf einem Donnerstag oder Dienstag liegen, können sich Arbeitnehmer*innen mit nur einem Urlaubstag ein langes Wochenende von vier Tagen sichern. Für welche Brückentage diese Möglichkeiten bestehen, kann unserem Brückentagskalender entnommen werden:
Brückentage 2019
Für alleinstehende steigt der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II von 416 Euro auf 424 Euro pro Monat.
Auch die Sätze für die Regelbedarfsstufen 2 bis 6 werden erhöht.
Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge
Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 4.537,50 Euro im Monat.
Entlastung für Kleinselbstständige
Kleinselbstständige werden künftig entlastet. Der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kleinselbstständige wird ab 1. Januar 2019 auf 171 Euro halbiert.
Das Kindergeld steigt am 1. Juli 2019 um 10 Euro für jedes Kind und liegt damit für das erste und zweite Kind bei 204 Euro, für das dritte bei 210 Euro und das vierte und jedes weitere Kind bei 235 Euro monatlich.
Gesetzlicher Mindestlohn im Jahr 2019: 9,19 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt.
Die Mindestlohn-Kommission hat sich am 26. Juni 2018 beraten und eine Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro empfohlen.
Dieser Vorschlag richtet die Mindestlohnkommission dann an die Bundesregierung, die per Verordnung den neuen Mindestlohn festlegen wird, der dann ab dem 1.1.2019 gilt.
Die sogenannte Gleitzone zwischen einem Mini- und Midijob wird 2019 ausgeweitet. Zukünftig dürfen Midijobber zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher waren es 850 Euro) verdienen. Hierbei fallen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge an. Dadurch sollen Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.
Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig mit nicht mehr als 450 Euro und maximal 5.400 Euro im Jahr entlohnt werden. Wird die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb einer bestimmten Zeitgrenze ausgeübt, ist die Regelung nach Verdienst hinfällig. Diese Zeitgrenze wird, wie schon vor dem Jahr 2015, ab 2019 wieder angehoben. Innerhalb der Zeitgrenzen ist der Minijob damit vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber.
Zum 1. Januar 2019 sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben werden. Der Beitragssatz soll um 0,5 Prozentpunkte, auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens steigen. Für kinderlose steigt er auf 3,3 Prozent. Damit will die Bundesregierung die Pflegekassen stabilisieren und die Personalnot in der Pflege bekämpfen.
Gesetzliche Änderungen durch das Rentenpaket I
Das im August 2018 durch die Bundesregierung beschlossene "Rentenpaket I" soll den automatischen Renten-Sinkflug bremsen und das Rentenniveau vorerst bei mindestens 48 Prozent sichern: ein erster Erfolg der DGB-Rentenkampagne. Das sind die Neuerungen durch das Rentenpaket I ab 2019:
Bei der Erwerbsminderungsrente werden die sogenannten Zurechnungszeiten ausgedehnt. Wer also einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt wird so eingestuft, als hätte er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet.
Mütterrente: Müttern mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, wird ab 2019 ein halber Rentenpunkt mehr anerkannt. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden künftig drei Jahre angerechnet.
Rentenangleichung Ost-West
Seit 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.
Familien werden 2019 entlastet, denn Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen: