18. Juni 1968: Bundessozialgericht erkennt Alkoholismus als Krankheit an
Wer erlebt, wie mancher Arbeitgeber und auch noch immer der eine oder andere Richter mit dem Thema Alkoholismus umgeht, der mag es nicht glauben: Bereits vor 50 Jahren hat das Bundessozialgericht Alkoholismus als Krankheit anerkannt.
Damals ging es um die Frage, ob die „Trunksucht“ als Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzusehen ist. In der RVO waren bis Ende 1988 die Krankenpflege und das Krankengeld geregelt.
Das Urteil der Bundesrichter vom 18. Juni 1986 lautete zusammengefasst: Die Trunksucht als seelisch-körperliche Komplexerkrankung kann als Krankheit angesehen werden, wenn eine langandauernde, zwanghafte Abhängigkeit von dem Suchtmittel vorliegt. Damit schuf das BSG das Kriterium „Verlust der Selbstkontrolle“.
Zuvor galten nur die Folgeerscheinungen wie Organschäden als Krankheit, nicht aber die Sucht an sich.
Das Urteil hat die Rechtsprechung rund um das Thema Alkoholismus maßgeblich beeinflusst, auch die des Bundesarbeitsgerichts. So ist eine Kündigung eines alkoholabhängigen Arbeitnehmers nicht nach den Maßstäben einer verhaltensbedingten, sondern einer personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung zu prüfen.
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