Geklagt hatten Mitarbeiter der Adam Opel AG, die jedoch nicht Mitglieder der IG Metall sind. Die Kläger*innen verlangten von ihrem Arbeitgeber eine „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von 200 €. Hintergrund war, dass im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen zwischen der Beklagten Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der IG Metall andererseits im Jahre 2010 eine Reihe von Vereinbarungen getroffen hatten, darunter auch entgeltabsenkende Tarifverträge.

 

Die IG Metall hatte seinerzeit ihre Zustimmung zu diesen Vereinbarungen davon abhängig gemacht, dass die betroffenen IG Metall-Mitglieder an anderer Stelle besser gestellt werden. In Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an IG Metall-Mitglieder leistet. Nach der Beitrittsvereinbarung hatte Opel dem Verein einen Betrag von 8,5 Mio. € zu zahlen. Der Verein sicherte die Auszahlung von Erholungsbeihilfen an die bei Opel beschäftigten Metaller zu.

 

Absprachegemäß erhielten die Nicht-Gewerkschaftsmitglieder diese Zahlungen nicht. Hiergegen wehrten sie sich und klagten auf Zahlung der Beihilfe. Sie beriefen sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ebenso wie die Vorinstanz die Klagen abgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

 

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt.

Anmerkung:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist keine Überraschung, es bestätigt die bisherige Rechtsprechung und trägt der grundrechtlich verbrieften Koalitionsfreiheit Rechnung. Überraschend wäre gewesen, wenn es tatsächlich entschieden hätte, dass die Gewerkschaften keine Besserstellung für die von Ihnen vertretenen Mitglieder aushandeln können. Man hätte sich ernstlich fragen müssen, welche Funktion Gewerkschaften dann noch für die Lohnfindung gehabt hätten.

 

Das Urteil ist aber auch sachgerecht. Immerhin profitieren im Regelfall die gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten in gleicher Form von tariflichen Lohnerhöhungen, die unter Umständen von den Gewerkschaften sogar mit Streik erkämpft worden sind Und für alle Arbeitnehmer*innen, die sich an dieser Stelle diskriminiert fühlen, gibt es ein einfaches Gegenmittel: In die Gewerkschaft eintreten!

 

Dr. Till Bender - Nürnberg

 

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht

Urteile vom 19. November 2012 - 17 Sa 285/12, 17 Sa 134/12 ua.