DGB Rechtsschutz GmbH
BAG-Urteil: Übernahme eines JAV'lers auf den Arbeitsplatz eines Leiharbeitnehmers
Auch wenn ein Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Abschluss seiner Ausbildung unbefristet zu übernehmen – wenn dieser Arbeitsplatz dem ausgebildeten Beruf entspricht. Damit hob das Bundesarbeitsgericht am 17. Februar einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm auf, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers abgelehnt hatte. mehr ...
Arbeiter und Angestellte: Gleichbehandlung bei Betriebsrente
Arbeiter und Angestellten dürfen bei der Berechnung von Betriebsrenten nicht ungleich behandelt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 16. Februar. Der bloße Statusunterschied rechtfertige keine Ungleichbehandlung. Werde beispielsweise Arbeitern im Vergleich zu Angestellten eine geringere Betriebsrente gezahlt, müsse diese ausgeglichen werden – und zwar grundsätzlich nach oben, so die Erfurter Richter. Diese Angleichung gelte allerdings erst für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993, da bis dahin die gesetzlichen Regelungen noch an den bloßen Statusunterschied anknüpften. mehr ...
Bundesverfassungsgericht erklärt Hartz IV-Sätze für Kinder und Erwachsene für verfassungswidrig
Die Karlsruher Richter erklären Regelleistungen für Kinder in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren für verfassungswidrig. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 20 des Sozialgesetzbuches (SGB) II mit Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes (GG), also der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, unvereinbar sind. mehr ...
Reisekosten: Fahrt zum Kunden ist eine Auswärtstätigkeit
Ein Arbeitnehmer, der in der Firma eines Kunden eingesetzt wird, befindet sich auf einer Auswärtstätigkeit. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Reisekosten steuerlich geltend machen darf und somit für jede Hin- und Rückfahrt 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen darf. Das teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 21. Dezember 2009 mit. Durch das Schreiben des BMF (Az. IV C 5 S 2353/08/10010) ist die Frage beantwortet, ob Tätigkeiten beim Kunden steuerlich als Auswärtstätigkeit gelten. „Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er beim Kunden längerfristig eingesetzt wird“, entschied das BMF. Etwas anderes gilt für Leiharbeiter. In diesem Fall geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt und für die tägliche Fahrt zum Kunden nur die Entfernungs-pauschale für die einfache Strecke als Werbungskosten abgezogen werden darf. Die Weisung des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder erging, nachdem der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 10. Juli 2008 (VI R 21/07) und vom 09. Juli 2009 (VI R 21/08) in entsprechender Weise entschieden hatte.


