Wie oft die Mitarbeiterin die Gewinnhotline mit Kosten von 50 Cent pro Anruf angerufen hatte, ließ sich nicht aufklären. Aufgefallen waren dem Chef 37 Einheiten für Sonderrufnummern. Er sprach seine Mitarbeiterin darauf an, die die Anrufe beim „geheimnisvollen Geräusch“ einräumte und eine Erstattung in Höhe von 18,50 € anbot. Die – unserer Meinung überzogene - Reaktion war eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. 

Pflichtverstoß ja – wichtiger Grund für fristlose Kündigung nein

Die Frau klagte und bekam beim Arbeitsgericht Wesel Recht. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. 


Die ordentliche Kündigung war nicht angegriffen worden, da die Klägerin in einem Kleinbetrieb tätig war (also mit weniger als 10 Arbeitnehmer*innen), so dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. 


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies nun die Berufung der Arbeitgeberseite zurück. Ein Pflichtverstoß liege zwar vor, dieser rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. 

Relevant: Privates Telefonieren im Betrieb erlaubt / Anrufe in den Pausen

Wichtig dabei waren zwei Punkte: Zum einen war es der Klägerin und ihren Kollegen gestattet, bei der Arbeit privat zu telefonieren ohne die Kosten erstatten zu müssen. 


Wie dies bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern aussieht, war nicht geregelt, es fehlte sowohl eine ausdrückliche Erlaubnis wie auch ein  ausdrückliches Verbot.


Zudem erfolgten die Anrufe in den Pausen. Hätte die Frau während der Arbeitszeit mit der Gewinnhotline telefoniert, läge ein Arbeitszeitbetrug vor, der schwerer ins Gewicht gefallen wäre. 

Anmerkung der Redaktion:

Der Entscheidung ist voll zuzustimmen. Auch darin, dass die Erlaubnis am Arbeitsplatz privat telefonieren zu dürfen, nicht die Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen umfasst. Und darin, dass ein solcher Pflichtverstoß nicht ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das Ergebnis ist richtig, sollte aber auch nicht als Freifahrtschein verstanden werden. Hier ging die Abwägung zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Im Einzelfall kann dies aber auch anders ausgehen, vor allem, wenn privates Telefonieren bei der Arbeit grundsätzlich untersagt ist und/oder während der Arbeitszeit zum Hörer gegriffen wird. 

Die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2015 können Sie hier nachlesen.

 

Das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2015, 12 Sa 630/15, kann hier nachgelesen werden.